Entscheidungsstichwort (Thema)

einzelvertraglich vereinbarte Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einzelvertraglich vereinbarte Verfallklauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle darauf, ob sie gegen die guten Sitten verstoßen oder treuwidrig und ob sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind (wie BAG, Urteil vom 24.03.1988 – 2 AZR 630/87 –, EzA § 4 TVG – Ausschlussfristen – Nr. 72).

2. Eine zweistufige Verfallklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung innerhalb eines weiteren Monats nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, kann einzelvertraglich wirksam vereinbart werden.

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2285/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 AZR 543/00)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508292

ZTR 2001, 74

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