Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstfahrzeug. Privatnutzunggeld. werter Vorteil. Steuerabzug. Vergütungsklage. Privatnutzung des Dienstfahrzeugs. Beibringung der für die Versteuerung erforderlichen Daten

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nach der - an sich zwischen den Parteien vereinbarten - sog. konkreten Berechnungsmethode durchführen zu können, so kann der Arbeitgeber die Versteuerung nach der 1 %-Methode vornehmen.

2.) Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe zu hohe Steuerbeträge einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (Anschluss an BAG v. 30.4.2008, 5 AZR 725/07).

 

Normenkette

BGB § 611; EStG § 8; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 02.12.2010; Aktenzeichen 8 Ca 996/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 in Sachen

8 Ca 996/10 d abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers nach Auszahlung von Nettogehaltsbestandteilen, die die Beklagte auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 aufgrund einer von ihr vorgenommenen Nachversteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienst-KFZ im Kalenderjahr 2009 in Abzug gebracht hatte.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist seit dem 26.03.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Er verdient 4.545,00 € brutto monatlich. Dem Kläger stand wie in den Vorjahren auch während des Kalenderjahres 2009 ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Die Bedingungen der Privatnutzung richten sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.10.2004. Diese GBV regelt auszugsweise Folgendes:

"12.5

Für Privatfahrten sind an die KFZ-Kosten tragenden Stellen von v Nutzungsentgelte zu erstatten. Das Nutzungsentgelt beträgt pro gefahrenem Kilometer 0,18 €...

12.6

Privatfahrten sind nach den steuerrechtlichen Vorschriften als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies erfolgt im Wege des Einzelnachweises, der vom Beschäftigten zu führen und monatlich an die Gehaltsbuchhaltung zu melden ist."

Bei dieser sogenannten konkreten Versteuerungsmethode stellt die Beklagte den geldwerten Vorteil der privaten KFZ-Nutzung monatlich auf der Grundlage der ihr bis dahin vom Arbeitnehmer gemeldeten Daten zur vorläufigen Versteuerung in die Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters ein. Maßgeblich für die endgültige Höhe der Steuer sind jedoch die Jahreswerte, auf deren Basis dann bis spätestens Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber die endgültige Versteuerung vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck haben die Mitarbeiter der Beklagten eine sogenannte Jahresendabrechnung auf von der Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Formularen zu erstellen. Oben rechts war für das Jahr 2009, aber auch schon in den Vorjahren aufgedruckt, dass die Abgabe der Jahresendabrechnung bis spätestens 10.Januar des Folgejahres zu erfolgen habe. Außerdem hatte die Beklagte in dem v Personalinfo Nr. 1/2009 vom 10.02.2009 alle Mitarbeiter u. a. über diese Abgabefrist informiert (Bl. 66 f. d. A.). Ob der Kläger darüber hinaus auch noch eine individuelle Erinnerungsmail vom 04.01.2010 (wie Anlage B 2, Bl. 68 d. A.) erhalten hatte, ist streitig geblieben.

Die Beklagte hat mit der endgültigen Jahressteuerabrechnung der geldwerten Vorteile der privaten Dienst-KFZ-Nutzung einen externen Dienstleister beauftragt. Um in Anbetracht der Vielzahl der zu betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die rechtzeitige Vornahme der Versteuerung gegenüber den Finanzbehörden sicherzustellen, hatte die Beklagte den 10. Januar des jeweiligen Folgejahres als Endtermin für die Abgabe der Jahresendabrechnung durch die Mitarbeiter festgesetzt.

Als der Kläger am 11.01.2010 nach seiner Rückkehr aus einem Weihnachtsurlaub seinen Dienst wieder antrat, hatte er die Jahresendabrechnung für die PKW-Privatnutzung noch nicht vorgelegt. Mit E-Mail vom 18.01.2010 wurde ihm mitgeteilt, dass der letzte mögliche Termin für die Abgabe der Jahresabrechnung "der 19. Januar ca. 11:00 Uhr" sei. Der Kläger reichte seine Abrechnung am 19. Januar um 17:33 Uhr ein.

Aus der vom Kläger vorgelegten Jahresendabrechnung ist zu entnehmen, dass der Kläger im Jahre 2009 1.777 von insgesamt 9.196 mit dem Dienst-KFZ gefahrenen Kilometern privat zurückgelegt hatte, dass sein tatsächlicher individueller Nutzungswert pro Kilometer 0,46 € betrug, dass sich der tatsächlich...

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