Entscheidungsstichwort (Thema)

Schreibkräftezulage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Ablösung der nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschn. N Unterschnitt I der Anlage 1 a zum BAT durch den TVöD.

 

Normenkette

TVöD § 5; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2296/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 10 AZR 729/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2010 – 4 Ca 2296/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.

Die Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.08.1969 im Bereich des Bundesministers der Verteidigung bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.08.1969 nimmt den Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge in Bezug. Die Klägerin ist als Schreibkraft bei der Bundeswehr zuletzt in Teilzeit, bei der Beklagten tätig. Sie war zunächst in die Vergütungsgruppe BAT IX b vertragsgemäß eingruppiert. Der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT VII erfolgte zum 01.08.1972.

Gemäß der schriftlichen Nebenabrede vom 14.06.1993 erhielt die Klägerin eine Zulage nach der Protokollnotiz Nummer 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT in der am 31.12.1983 geltenden Fassung.

§ 1 der Nebenabrede vom 14.06.1993 lautet wie folgt:

Eine Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in der am 31.12.1983 geltenden Fassung steht bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung nur nach Maßgabe der Nummer 1 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Inlands vom 02.09.1986 – D III 1 – 220 254/9 – in seiner jeweils geltenden Fassung zu.

Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Überleitung in den TVöD sei die Schreibzulage als persönliche außertarifliche Zulage anzusehen. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Funktionszulage im Laufe der Zeit im Wege der Anrechnung abzubauen sei. Dieses Schreiben der Beklagten endet mit dem Satz „Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen.”, was von der Klägerin unterzeichnet wurde.

Die Funktionszulage betrug bis Ende 2007 47,27 EUR brutto monatlich. Im Juni 2008 kürzte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2008 diese Zulage um 20,54 EUR monatlich. Eine weitere Kürzung erfolgte zum 01.01.2009 um weitere 10,83 EUR.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie könne sich im Wege der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG auf die tarifliche Anspruchsgrundlage der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT berufen. Zudem hat sich die Klägerin auf einen einzelvertraglichen Anspruch aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 02.06.1993 berufen. Eine Kürzung der Zulage sei auch aufgrund der Bestandssicherung nach Maßgabe des § 6 TV UmBW ausgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 654,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulagen der Beklagten anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf eine tarifliche Anspruchsgrundlage berufen. Durch die Einführung des TVöD seien die früheren tariflichen Grundlagen ersetzt worden. Nach Überleitung in den TVöD sei die Schreibzulage als persönliche außertarifliche Zulage von der Beklagten weiter gezahlt worden, worüber die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2005 informiert worden sei. Mit diesem Schreiben sei der Klägerin zugleich mitgeteilt worden, dass die Funktionszulage im Laufe der Zeit im Wege der Anrechnung abzubauen sei. Dementsprechend sei die Zulage rückwirkend zum 01.01.2008 wegen der Einkommensrunde 2008/2009 zu Recht in Höhe von jeweils 1/3 des Erhöhungsbetrages (monatlich 39,25 EUR) erfolgt. Aufgrund einer weitergehenden Tariferhöhung sei dann ein vollständiges Abschmelzen erst zum 01.01.2009 erfolgt. Zudem hat sich die Beklagte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 03.03.2010 die Klage für begründet gehalten, da der Klägerin weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zustehe, was aus der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 14.06.1993 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT folge. Eine Ablösung dieser Tarifvorschriften sei weder durch den Tarifvertrag vom 28.09.1990 noch durch den TVöD erfolgt. Durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 15.12.2005 habe die Klägerin auf die Zulage nicht verzich...

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