Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist als sachlicher Grund für eine Befristung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht anzusehen, daß der Arbeitgeber sich entschieden hat, zum Fristablauf ohne sonstige organisatorischen Veränderungen die von der Teilzeitkraft erledigten Arbeiten von einer noch einzustellenden Vollzeitkraft miterledigen zu lassen, die im übrigen Tätigkeiten ausübt, die die Teilzeitkraft mangels Qualifikation nicht ausüben kann.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 659/97)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.1997 – 1 Ca 659/97 – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor zu 1) des angefochtenen Urteils wie folgt gefaßt wird:

„1.) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung zum 31.12.1996 nicht beendet ist.”

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 31.12.1996 beendet worden ist, sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist am 02.11.1995 geboren und Diplompsychologin.

Am 16. Oktober 1995 schloß sie mit dem beklagten Land eine Vereinbarung (Bl. 7/8 d. A.), nach der sie für die Zeit vom 02.11.1995 bis zum 31.10.1997 als „Informationspraktikant” bei den medizinischen Einrichtungen der Universität Köln, Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie beschäftigt wurde. Ausdrücklich war vereinbart, daß für die Dauer des Praktikums keine Vergütungen oder Vergünstigungen gewährt würden, daß die Auslegung einer weiteren Beschäftigung nicht gestattet sei, daß der Praktikant ausdrücklich erkläre, aus seiner Tätigkeit bei den medizinischen Einrichtungen keinerlei rechtliche Ansprüche in irgendeiner Form abzuleiten, insbesondere nicht auf eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Schließlich ist geregelt, daß der Praktikantin Dienstanweisungen Folge zu leisten habe.

Am 01.04.1996 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 9/10 d. A.), nach dem die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin unter Einreihung in Vergütungsgruppe II a mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (19,2 Stunden gemäß § 15 Abs. 1 BAT) eingestellte wurde. In § 2 ist geregelt:

„Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung einschließlich der Sonderregelungen und das Hochschulrahmengesetz.”

Ferner heißt es in § 5 unter „Nebenabreden”:

„Es besteht Einvernehmen darüber,

daß Frau CS auf einer Stelle geführt wird, die für die zeitlich befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 UG),

Frau C. S. in einem Arbeitsverhältnis mit Dienstleistungen i.S.d. § 60 (1) UG beschäftigt wird, um für einen befristeten Zeitraum von 4 Wochen aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit Untersuchungen im Rahmen des wissenschaftlichen Projektes „Wiener Testgerät: Zusammenstellung der Testbatterie, Hard- und Softwareinstallation, Probeläufe und Einweisungen der Mitarbeiter” durchzuführen (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG).”

Am 25. Juli 1996 wurde für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.08.1996 ein weiterer befristeter Vertrag (Bl. 11/12 d. A.) abgeschlossen. Danach wurde die Klägerin „befristet als Zeitangestellte … gemäß Nr. 1 a SR 2 y BAT … wieder eingestellt”. Weiter heißt es in § 1:

„Das Arbeitsverhältnis endet mit der Besetzung der Stelle durch den neuen Lehrstuhlinhaber, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 1996.”

§ 2 lautet nunmehr:

„Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung einschließlich der Sonderregelungen.”

Die im Vertrag vom 1. April 1996 enthaltenen oben angegebenen Nebenabreden finden sich hier nicht mehr.

Dem schloß sich ein weiterer vom 1. September bis zum 30. September 1996 abgeschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 13/14 d. A.) an, in dem die Klägerin nunmehr in § 1 als „Aushilfsangestellte” bezeichnet wird und geregelt ist, daß das Arbeitsverhältnis „mit der Besetzung durch den neuen Stelleninhaber mit Ablauf des 30. September 1996” ende. § 2 nimmt den BAT, die Anlage 2 y und die ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug. Unter § 5 (Nebenabreden) ist hier ausgeführt:

„Es besteht Einvernehmen darüber, daß Frau C. S. auf einer Stelle geführt wird, die für die zeitlich befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 UG).”

Diesem Arbeitsvertrag schloß sich eine weiterer vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Oktober abgeschlossener an (Bl. 15/16 d. A.). Die Klausel in § 1 lautet nunmehr:

„Das Arbeitsverhältnis endet mit der endgültigen Besetzung der Stelle durch den neuen Lehrstuhlinhaber, spätesten...

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