Entscheidungsstichwort (Thema)

Sprechertätigkeit, Arbeitnehmereigenschaft. Rückzahlung überzahlter Honorare

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Tätigkeit als Rundfunksprecher wird regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 814

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen 14 Ca 178/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.02.2005; Aktenzeichen 5 AZR 175/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2003 – 14 Ca 178/02 – abgeändert:

Die Zahlungsklage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Honorarzahlungen, die über dessen tarifliche Gehaltsansprüche hinaus geleistet worden sind, in Anspruch.

Der Beklagte war zunächst beim D. und ab 01.07.1993 bei der Klägerin als Sprecher, zeitweise auch als Redaktionsassistent, ab Oktober 1998 dann nur noch als Sprecher, in der p. Redaktion beschäftigt. Die Vertragsbeziehung wurde als freies Mitarbeiterverhältnis behandelt.

Mit am 16.10.2000 beim Arbeitsgericht Köln eingegangener Klage hat der Beklagte geltend gemacht, er stehe zur Klägerin im Arbeitsverhältnis, gleichzeitig beantragte er die Feststellung, in Vergütungsgruppe VI (Stufe 8) des einschlägigen Gehaltstarifvertrages eingruppiert zu sein. Durch Urteil vom 09.03.2001 stellte das Arbeitsgericht fest, „dass der Kläger (jetziger Beklagter) Arbeitnehmer der Beklagten (jetzige Klägerin) ist”. In den Entscheidungsgründen ging es von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses jedenfalls ab 1999 aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse sich für die Zeit, für die er sich auf ein Arbeitsverhältnis berufe, hinsichtlich der Vergütung wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen, so dass er die zuviel gezahlten höheren Honorare zurückerstatten müsse. Diesen Erstattungsanspruch macht die Klägerin hier für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt 12.273,11 EUR geltend, nach außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 19.06.2001.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.273,11 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat gegen diesen Anspruch mit einem Betrag von 816,55 EUR nebst Zinsen aufgerechnet und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat insbesondere eingewandt: Im Statusverfahren sei keine rückwirkende Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erfolgt. Es gehe nach dem Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage im Übrigen nur um die Anpassung für die Zukunft.

Der Beklagte beruft sich außerdem auf Verfall und wendet weiterhin ein: Die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis nämlich selbst ausdrücklich als freies Mitarbeiterverhältnis gewollt. Außerdem habe sie ihn, den Beklagten, von Anfang an gesetzeswidrig, nämlich als freien Mitarbeiter statt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dies, obwohl Sprechertätigkeit anerkanntermaßen Arbeitnehmertätigkeit sei. Die Klägerin habe damit erheblich gegen ihre eigenen Pflichten verstoßen mit der Folge, dass die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das gelte um so mehr, als davon ausgegangen werden müsse, die mit eigener Rechtsabteilung ausgestattete Klägerin habe von der fehlerhaften Zuordnung seines, des Beklagten, Rechtsverhältnisses gewusst zumindest aber wissen müssen, während er, der Beklagte, in der Vergangenheit stets in gutem Glauben gearbeitet habe.

Der Beklagte hat außerdem die Klageforderung der Höhe nach bestritten.

Durch Teilurteil vom 17.07.2003 hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.647,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Diesen Betrag schulde der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen in den Jahren 1999 und 2000 überzahlter Honorare. In diesen Jahren sei er Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter gewesen. Dabei mache es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmerstatus zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werde oder ob auch eine rückwirkende Feststellung erfolgt sei. Insoweit bedürfe es keiner ausdrücklichen gerichtlichen Feststellung. Der Arbeitnehmerstatus sei jedenfalls inzidenter im Rückforderungsprozess zu prüfen. Hierfür spreche zum einen, dass im Statusprozess ohnehin auf die zurückliegende Zeit abgestellt werde und zum anderen, dass nicht der beliebige Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils für den Status entscheidend sein könne. Auch im Vorprozess sei das Arbeitsgericht von einer Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten seit 1999 ausgegangen. Der der Klägerin danach zustehende Bereicherungsanspruch sei nicht verfallen, die Klägerin habe die tarifvertragliche Frist eingehalten. Der vom Beklagten erhobene Bereicherungseinwand greife nicht durch.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstins...

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