Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.03.1993; Aktenzeichen 17 Ca 3296/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 2 AZR 389/94)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2.3.1993 – 17 Ca 3296/92 – wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 15.12.1949, hat im November 1979 mit ihrem Ehemann eine GmbH gegründet (die Beklagte) zum Betrieb von Laden für Tabakwaren und Zeitschriften mit Lottoannahmestelle. Der Gesellschaftsanteil der Klägerin betrug 5 %. Der Ehemann wurde zugleich zum Geschäftsführer bestellt. Die Beklagte hat in der Folgezeit zwei oder drei solcher Geschäfte betrieben.

Unter dem 1.1.1981 wurden zwei schriftliche Arbeitsverträge mit der Klägerin geschlossen, die hinsichtlich der Tätigkeit (§ 1) unterschiedlich sind. In dem von der Klägerin vorgelegten Exemplar heißt es insoweit: „Der Arbeitnehmer wird ab 1.1.1981 als Geschäftsführerin eingestellt. Sein Aufgabengebiet ist: Verkauf – als Springerin in den einzelnen Filialen – Kontrolle der Lottoabrechnungen – Erstellung der Gehälter” (§ 1 Nr. 1; Hülle Bl. 27 d.A.). In dem von der Beklagten vorgelegten Exemplar heißt es insoweit: „Der Arbeitnehmer wird ab 1. Januar 1981 als Geschäftsführerin in der Filiale K., …, eingestellt. Der Arbeitnehmer betreibt in dieser Filiale eine Lottoannahmestelle als Annahmestellenleiter. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Lotto-Gesellschaft und dem Annahmestellenleiter muß voll erfüllt werden” (§ 1 Nr. 1 und 2; Hülle Bl. 30 d.A.). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sollte nach beiden Urkunden 30 Stunden betragen (§ 2), die Vergütung 2.500 DM (§ 3). Beide Exemplare sind von beiden Parteien unterschrieben. Ob die Verträge vollzogen wurden, ist streitig. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Angestellte im Verkauf tätig gewesen, insbesondere als Springerin in den einzelnen Filialen, zur Kontrolle der Lottoabrechnungen und im Rahmen der Buchhaltung. Darüber hinaus habe ihr die Personalsachbearbeitung obgelegen. Der Arbeitsplatz der Klägerin habe sich im Büro des Wohnhauses befunden. Dort sei sie tätig gewesen. Im übrigen sei sie als Springerin in den verschiedenen Filialen einschließlich des (später erworbenen) Reisebüros der Beklagten eingesetzt gewesen. Die Tätigkeit in der Filiale in K. sei dahinter als unbedeutend zurückgetreten.

Die vereinbarte Vergütung wurde in Hohe von 1.422,75 DM netto auf das Konto des Ehemanns überwiesen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt. Monatlich übergab der Ehemann der Klägerin 2.000 DM. Diese sollen nach dem Vortrag der Klägerin neben einem Haushaltsgeld ihr Nettogehalt dargestellt haben.

Im Jahre 1988 wurde ein Geschäft geschlossen, im Mai 1989 das Reisebüro erworben, im Jahr 1990 ein weiteres Geschäft geschlossen.

Im September 1990 trennte sich der Ehemann von der Klägerin und den Kindern und zog aus dem gemeinsamen Wohnhaus aus. Es kam zu Unterhaltsrechtsstreitigkeiten zwischen den Eheleuten und anderen eherechtlichen Auseinandersetzungen.

Unter dem 10.12.1991 verklagte die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Zeit von August 1990 bis November 1991 (16 Monate) in Höhe von 40.000 DM brutto (Arbeitsgericht Köln – 11 a Ca 8546/91).

Unter dem 3.4.1992 hat der Rechtsanwalt der Beklagten daraufhin der Klägerin mitgeteilt, daß er die fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrages zum 30.9.1992 ausspreche (Bl. 4 d.A.). Seitdem hat nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin eine Frau … H. die Tätigkeit der Klägerin ausgeübt.

Nach Zugang vom 7.4.1992 hat die Klägerin am 28.4.1992 Klage gegen die Kündigung erhoben und sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Die beklagte Partei habe nach eigenen Angaben in den Unterhaltsrechtsstreitigkeiten der Klägerin und dem Ehemann ca. 14 Mitarbeiter beschäftigt. Die Kündigung sei auch sozialwidrig.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 3. April 1992 nicht aufgelöst ist, sondern über den 30. September 1992 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestanden hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Arbeitsplatz der Klägerin sei weggefallen. Die Zahlungsklage der Klägerin (vom 10.12.1991) sei treuwidrig und mutwillig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 4.6.1992 11a Ca 8546/91 – der Zahlungsklage stattgegeben und mit Urteil vom 2.3.1993 der vorliegenden Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Berufung gegen das Zahlungsurteil wurde am 14.5.1993 zurückgewiesen (LAG Köln – 13 Sa 104/93 – Kopie Bl. 63 ff GA). Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 2.3.1993 die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Der „Arbeitsvertrag” mit der Klägerin sei nur zum Schein und nur deshalb ausgefe...

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