Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht über Zusatzversorgungsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber kann eine mögliche Aufklärungspflicht über Verbesserungsmöglichkeiten bei einer Zusatzversorgung dadurch erfüllen, dass er auf eine sachverständige Abteilung bei dieser Zusatzversorgungskasse verweist.

2. Holt der Arbeitnehmer dort keine Erkundigungen ein, kann er den Arbeitgeber nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 6 Ca 2821/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.02.2006 – 6 Ca 2821/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die einkommensabhänige Nachversicherung in der Abteilung B der B für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 28.02.2002 als Schadensersatz.

Der Kläger war vom 01.04.1981 an zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er erstmals ab dem 01.07.1992 ohne Bezüge beurlaubt, um bei der B, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beklagten, im Bereich der Disposition tätig zu werden.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zusatzversicherung, der B, zusatzversichert.

Beurlaubungen wirken sich auf die Zusatzversorgung der Beklagten in der Weise aus, dass für die beurlaubten Arbeitnehmer die Pflichtversicherungen bestehen bleiben. Nachteile bei längerfristigen Beurlaubungen (mehr als 12 Monate) können durch Sonderzahlungen gemildert werden. Die Beklagte leistete entsprechende Sonderzahlungen auf der Basis des Verdienstes, den der Kläger bei der Beklagten als Kraftfahrer erzielt hatte.

Neben der Beurlaubung gab es nach den grundsätzlichen Hinweisen des Bundesverkehrsministeriums für die Beklagte auch die Möglichkeit, die Pflichtversicherung in der B Abteilung B für ihre Mitarbeiter dadurch fortzuführen, dass diese endgültig in ein Arbeitsverhältnis bei einer Konzerngesellschaft wechselten. Diese Möglichkeit bot für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Weiterversicherung in der B auf der Basis des aktuellen höheren Verdienstes fortgeführt werden konnte.

Auf ein Schreiben des Klägers vom 01.02.2002 bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.02.2002 unter Bezugnahme auf einen Vermerk des Referates 24 vom 07.09.1999 diese Möglichkeit.

Der Kläger schied daraufhin bei der Beklagten zum 28.02.2002 endgültig aus und wechselte ab dem 01.03.2002 dauerhaft zur B.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprühe aus der Verletzung arbeitgeberseitiger Aufklärungsfürsorge und Informationspflichten geltend. Er habe schon Ende 1999 darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass es eine zweite, günstigere Möglichkeit gegeben habe, in der B Abteilung B weiter versichert zu werden, nämlich den endgültigen Arbeitgeberwechsel. Daraus sei eine monatliche Rentendifferenz bei der Zusatzversorgung in Höhe von 70,83 EUR entstanden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 07.02.2006 Aktenzeichen 6 Ca 2821/05 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Hinweis- und Aufklärungspflicht in dem vom Kläger eingeforderten Umfang nicht bestanden habe. Mit der Abgabe der entsprechenden Merkblätter, zuletzt des Merkblattes anlässlich der letzten Beurlaubung des Klägers ab dem 01.07.2001 (Blatt 28 ff. d. A.) habe die Beklagte den ihr obliegenden Pflichten genügt (Urteil des Arbeitsgerichtes vom 07.02.2006 – Blatt 89 ff. d. A.).

Gegen dieses am 20.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 20.06.2006 am 09.06.2006 begründet.

Der Kläger trägt vor, wenn er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bereits zum Jahreswechsel 1999/2000 beendet hätte und zur konzernangehörigen Gesellschaft B endgültig übergewechselt wäre, hätte er bereits ab diesem Zeitpunkt die Weiterversicherung bei der B Abteilung B basierend auf seinem aktuellen höheren Einkommen in Anspruch nehmen können. Die Beklagte habe ihn darüber bereits zu diesem Zeitpunkt aufklären müssen. Die Aufklärungspflicht ergebe sich nicht nur aus § 242 BGB sondern auch aus § 29 B Absatz 3 des Lohntarifvertrages in Verbindung mit § 95 der entsprechenden Satzung.

Zudem müsse eine erteilte Auskunft jedenfalls richtig sein. Hierzu sei festzustellen, dass das dem Kläger überlassene Merkblatt unrichtig bzw. unvollständig gewesen sei. In dem Hinweis werde auch nicht darauf hingewiesen, dass das Merkblatt nicht vollständig sei.

Berücksichtigt werden müsse ferner, dass der Kläger von dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn S anlässlich eines Telefonates die Auskunft erhalten habe, dass keine Nachteile zu befürchten wären. Der Beklagten sei die Möglichkeit der günstigeren Weiterversicherung in der B Abteilung B durch vollständigen Arbeitgeberwechsel bereits seit 1999 bekannt, wie die Bezugnahme auf den Vermerk des Jahres 1999 zeige. Es sei auch bezei...

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