Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-AKS) und die hierdurch ausgelöste Beitragspflicht der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bestehen keine rechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

TV-AKS

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 06.03.2015; Aktenzeichen 3 Ca 2047/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.01.2018; Aktenzeichen 10 AZR 60/16 (A))

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2015 - 3 Ca 2047/14 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S - Z (ZIV) - und des Z D S e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-AKS). Sie fördert gemäß § 2 des Tarifvertrags die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.

§ 7 des TV-AKS lautet auszugsweise:

§ 7 Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht.

...

(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.

...

(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.

...

(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 26.03.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.04.2013 für allgemeinverbindlich erklärt.

Der Beklagte unterhält einen Schornsteinfegermeisterbetrieb und ist Innungsmitglied.

Mit ihrer am 23.08.2014 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingereichten, dem Beklagten am 28.08.2014 zugestellten, später erweiterten und teilweise zurückgenommenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Zudem begehrt sie Auskunft über die von dem Beklagten gezahlte Bruttolohnsumme im Geschäftsjahr 2014.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen;
  2. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen;
  3. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen;
  4. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen;
  5. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen;
  6. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen;
  7. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen;
  8. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen;
  9. die gezahlte Bruttolohnsumme des Geschäftsjahres 2014 anzugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag rechtswidrig und unwirksam sei. Er verstoße in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Zudem greife er in seine Grundrechte ein.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt gestellten Umfang mit Ur...

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