Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstbeurlaubung, Vertragsstrafe
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers, der fristgerecht kündigt und zugleich unter Hinweis auf restliche Urlaubsansprüche seine Arbeit sofort einstellt, besteht grundsätzlich nicht.
2. Nimmt der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers und entgegen ausdrücklichem Hinweis, daß aus betrieblichen Gründen Urlaub nicht gewährt werden kann, Urlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist, so liegt darin eine "unbegründete Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" im Sinne von § 19 Nr 10 Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW.
3. Auch eine für den Fall des Vertragsbruchs vereinbarte Vertragsstrafe ist in einem solchen Fall verwirkt.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.01.1989; Aktenzeichen 9 Ca 7659/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 445582 |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 339 BGB, Nr 5 (LT1-3) |
LAGE § 7 BUrlG, Nr 19 (LT1-3) |
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