Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 01.09.1998; Aktenzeichen 1 Ca 482/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2000; Aktenzeichen 7 AZR 390/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 482/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, das jedenfalls kraft Vereinbarung dem BAT einschließlich der SR 2 y unterfällt. Beklagt ist die Bundesrepublik Deutschland. In ihren Diensten war der Kläger ab Januar 1991 im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Sachbearbeiter aufgrund mehrerer Zeitverträge beschäftigt – zunächst (Vertrag vom 18.12.1990) „für die Dauer der durch Mutterschutz bedingten Abwesenheit der Sachbearbeiterin Frau Witter” als „Zeit-Angestellter”, mit den beiden folgenden Verträgen vom 09.10.1991 und 24.01.1992 als „Aushilfsangestellter” und schließlich (Vertrag vom 21.12.1995) als „Angestellter zur Vertretung einer wegen Kinderbetreuung beurlaubten Mitarbeiterin” für die Zeit von Februar bis August 1996. Anschließend bestand bis Dezember 1996 kein Arbeitsverhältnis; statt dessen wurde die beim Bundesamt für Naturschutz beschäftigte Ehefrau des Klägers auf seinen Arbeitsplatz abgeordnet. Unter dem 02.01.1997 schlossen die Parteien sodann einen neuen und letzten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 02.01.1997 mit der nunmehr streitigen Befristung bis April 1998 „nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz”. Unter dem 14.01.1998 teilte die Beklagte mit, daß eine Verlängerung „aufgrund der angespannten finanziellen Situation im Personalhaushalt” nicht möglich sei. Der Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für unwirksam gehalten, weil er in engem Zusammenhang mit dem vorletzten Arbeitsvertrag gestanden habe. Zu messen sei die Rechtslage am BeschFG in seiner im Januar 1996 geltenden Fassung; denn auf diese und nicht auf die erst ab Oktober 1996 geltende Neufassung verweise die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab Februar 1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde. Einen sachlichen Grund für die Befristung des vorletzten Arbeitsvertrags hat der Kläger bestritten. Nach wie vor bestehe ein Bedarf für seine weitere Verwendung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.1998 hinaus fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über den 30.04.1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Referat N I 2) weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Wirksamkeit der Befristung mit § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel in erster Linie mit Rechtsausführungen weiter.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nach den Schlußanträgen der I. Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Nach Aussage des Zeugen Dr. R. hätten finanzielle Mittel nur für die Einstellung von Aushilfskräften zur Verfügung gestanden und dies nicht für die Zeit von September bis Dezember 1996. Für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe es keine haushaltsrechtliche Ermächtigung gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien dauert nicht über den 30.04.1998 hinaus fort; es endet mit diesem Tage gem. § 620 Abs. 1 BGB wegen der von den Parteien getroffenen Befristungsvereinbarung.

Die Befristungsvereinbarung ist nicht unwirksam, insbesondere nicht nach den Grundsätzen der richterlichen Befristungskontrolle: Eines nach diesen Grundsätzen regelmäßig erforderlichen sachlichen Grundes bedurfte es nicht: § 1 Abs. 1 BeschFG in der bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrages geltenden Fassung vom 01.10.1996 befreit von der Notwendigkeit eines sachlichen Grundes. Das BeschFG 1996 ist anwendbar trotz der SR 2 y zum BAT:

Die Zulassung befristeter Arbeitsverträge nach dem BeschFG durch die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y gilt auch für die Neufassung des BeschFG 1996 (Uttlinger/Breier SR 2 y Erläuterung 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr SR 2 y Rn. 23 ff; KR Lipke Rn. 84). Die Neufassung des BeschFG ist vom Gesetzgeber ausdrücklich ...

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