Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Tritt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes mit Flugblättern an die Öffentlichkeit, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, weil sie darauf angelegt sind, eine gewalttätige Stimmung gegenüber Ausländern zu erzeugen oder zu verstärken, so kann darin ein Sachverhalt liegen, der geeignet ist, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

 

Orientierungssatz

1. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art 5 Abs 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Tarifvorschrift des § 8 Abs 1 BAT, aus der sich das Zurückhaltungsgebot ergibt, ist ein solches das Grundrecht beschränkendes allgemeines Gesetz (BAG, Urt v 02.03.1982, 1 AZR 694/79 = AP Nr 8 zu Art 5 Abs 1 GG Meinungsfreiheit).

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 274/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.06.1994; Aktenzeichen 5 Ca 2775/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 2 AZR 274/95)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1)

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