Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Arbeitsmittel. Abmahnung. Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.

2. Verweigert der Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zwar keine Abmahnung ausgesprochen, aber eine Strafanzeige angedroht hat.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 630

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.01.2011; Aktenzeichen 19 Ca 3924/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 in Sachen 19 Ca 3924/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer arbeitgeberseitiger, außerordentlicher, fristloser Kündigungen, um hiervon abhängige Zahlungsansprüche, um einen Zeugnisanspruch des Klägers sowie eine Schadensersatzforderung wegen vorzeitiger Rückgabe des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeuges.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.01.2011 Bezug genommen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 24.02.2011 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 24.03.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die außerordentliche Kündigung vom 26.04.2010 sei unwirksam, weil der Kläger wegen des Fehlverhaltens, auf welche die Kündigung gestützt werde, nicht zunächst abgemahnt worden sei. Die fehlende Abmahnung werde auch nicht durch die – unstreitige – Androhung einer Strafanzeige ersetzt. Die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen sei im Vergleich zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung nicht etwa ein Plus, sondern ein Aliud.

Eine Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Sein Verhalten im Vorfeld der Kündigung vom 26.04.2010, nämlich die Herausgabe der Arbeitsmittel Laptop und I-Phone zu unterlassen, könne in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht als hartnäckig bezeichnet werden. Es sei davon auszugehen, dass er sich dann nicht weiterhin hartnäckig geweigert hätte, die Arbeitsmittel herauszugeben, wenn ihm durch eine Abmahnung bewusst gemacht worden wäre, dass trotz der bereits bestehenden Freistellung und des ohnehin bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf eine fristlose Kündigung seitens der Beklagten möglich gewesen wäre.

Auch die fristlose Kündigung vom 04.05.2010 müsse daran scheitern, dass es an einer vorherigen Abmahnung fehle. Wollte man die unwirksame vorangegangene Kündigung vom 26.04.2010 als Abmahnungsersatz gelten lassen, habe man ihm, dem Kläger, vor der erneuten Kündigung vom 04.05.2010 jedenfalls nicht genügend Zeit eingeräumt, sein Fehlverhalten zu ändern. Die fristlose Kündigung vom 21.05.2010 schließlich sei schon deshalb unwirksam, weil die fraglichen Arbeitsmittel am 17.05.2010, und somit bereits vor Ausspruch der erneuten Kündigung, herausgegeben worden seien.

Aus der Unwirksamkeit der verschiedenen fristlosen Kündigungen folge der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni 2010; denn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei allenfalls durch ordentliche Kündigung zum 30.06.2010 erfolgt. Auch der Schadensersatzanspruch sei begründet, weil er das ihm auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstfahrzeug auf Verlangen der Beklagten am 17.05.2010 vorzeitig habe zurückgeben müssen.

Schließlich meint der Kläger, dass auch sein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses noch nicht erfüllt worden sei. Das ihm unter dem 27.04.2010 ausgestellte Arbeitszeugnis stelle nämlich nur ein sog. einfaches Zeugnis dar.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011, Az. 19 Ca 3924/10, abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend und verteidigt es mit Rechtsgründen. Außerdem habe sie bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt die Behauptung aufgestellt, dass sie durch die Herren K und L dem Kläger in den Telefonaten vom 23.04.2010 ausdrücklich arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht habe, falls er Laptop und I-Phone nicht pünktlich herausgeben werde.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen ...

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