Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 10 Ca 4380/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgericht Köln – 10 Ca 4380/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist ein deutscher Fußballverein, der Kläger war bei ihm als Lizenzspieler angestellt. Die Parteien streiten um den Ersatz eines Einkommens Schadens, den der Kläger dadurch erlitten haben will, daß der Beklagte ihn zum 30.06.1996 für einen Wechsel zu einem englischen Verein nicht rechtzeitig freigegeben hat, sondern erst unter dem 30.08.1996. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 29.06.1993 zugrunde (Bl. 42 ff.), der eine Befristung bis zum 30.06.1994 vorsah. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Beklagten durch Ausübung eines im Vertrag vorgesehenen Optionsrechts (§ 10) um zwei Jahre – also bis zum 30.06.1996 – verlängert. Nachdem ein englischer Fußballverein mit Schreiben vom 25.04.1996 (Bl. 77) sein Interesse an der Übernahme des Klägers ab Juli 1996 bekundet hatte, wollte der Beklagte mit Schreiben vom 29.04.1996 (Bl. 90) eine weitere einjährige Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger, mithin bis zum 30.06.1997, vornehmen – diesmal unter Berufung auf § 11 des Arbeitsvertrages, der eine Verpflichtung beider Parteien vorsieht, auf Wunsch der jeweils anderen Partei den Vertrag um ein Jahr fortzusetzen, wenn nach Abschluß des Vertrages die bisherige Transferentschädigungsregelung, die sich in dem sog. Lizenzspielerstatut (LSt) befindet, teilweise oder ganz entfällt. Der Kläger hat gemeint, eine Vertragsverlängerung sei diesmal trotz Optionsausübung durch den Beklagten nicht zustande gekommen. Die Vertragsklausel sei nämlich unwirksam, weil sie der Umgehung des Bosmann-Urteils des EuGH vom 15.12.1995 diene: Mit dieser Entscheidung hatte der EuGH festgestellt, daß Transferregeln von Sportverbänden mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien (Rs. C-415/93 in NZA 1996, 191); diese die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 48 EGV) sichernde Entscheidung solle nach Meinung des Klägers die Optionsklausel für die Dauer von einem Jahr umgehen. Zudem lägen auch die Voraussetzungen der Optionsklausel nicht vor: Nach Feststellung der Nichtigkeit von Transferentschädigungsregelungen durch den EuGH habe es deren Änderung nicht mehr geben können; der Änderungsbeschluß des DFB-Beirats vom 27.04.1996 sei schon deshalb unwirksam – aber auch deshalb, weil er nicht – wie in den Statuten vorgeschrieben – in den „Amtlichen Mitteilungen” veröffentlicht worden sei, bevor der Beklagte das Optionsschreiben vom 29.04.1996 übergeben habe. Zwar enthalten die „Amtliche Mitteilungen” vom 29.04.1996 (Bl. 98) den Änderungsbeschluß; der Kläger behauptet aber, bei Übergabe des Optionsschreibens (am Mittag des 29.04.1996) sei die tatsächliche Veröffentlichung der „Amtlichen Mitteilungen”, worunter der Kläger deren Versendung und Kenntnisnahme durch die Empfänger versteht, noch nicht erfolgt. Dieser Veröffentlichungsbegriff sei zugrunde zu legen, weil die Statuten des DFB keine entsprechende Definition enthielten. Nachdem der Kläger vorliegend unter dem 14.05.1996 zunächst auf Erteilung der Zustimmung zu seiner Aufnahme in die Transferliste des DFB geklagt hatte, hat er, nachdem der Beklagte unter dem 30.08.1996 der Forderung nachgekommen ist, die Hauptsache für erledigt erklärt und Schadensersatz in bezifferter Höhe gefordert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint unter Wiederholung seiner Rechtsausführungen, wegen der eingetretenen Erledigung der Hauptsache habe das Arbeitsgericht die materielle Rechtslage nicht mehr überprüfen dürfen. Zudem habe der Beklagte mit Erteilung der beantragten Zustimmung den entsprechenden Anspruch sowie den darauf fußenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt. Die Optionsklausel im Arbeitsvertrag verstoße nicht nur gegen Art. 48 EGV, sondern auch gegen Art. 85 und 86.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. wegen des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 348.750,– DM nebst 4% Zinsen aus jeweils 174.375,– DM seit dem 01.08. und 01.09.1996 sowie weitere 82.789,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.06.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Die „Amtlichen Mitteilungen” des DFB seien am Morgen des 29.04.1996 und damit vor Übergabe des Optionsschreibens erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: Sie ist unb...

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