Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Anspruchsverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schadensersatzansprüche sind „Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis” und unterliegen dahingehenden Ausschlussfristen.

2. Fällig wird ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Geschädigte vom schädigenden Ereignis Kenntnis hat oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, dass der Anspruchsteller seine Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Anspruchsgegner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.06.2006; Aktenzeichen 5 Ca 4397/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2006 – 5 Ca 4397/02 – abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszuges trägt der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Säumnis vom 22.04.2005 trägt der Kläger.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch.

Der Kläger war seit 01.07.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt, seit 2000 als Einkäufer für Elektromaterial. Mit Schreiben vom 22.04.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht mit der Begründung, seit September 2000 habe der Kläger bei den Firmen F und H, T und T zu überhöhten Preisen eingekauft, um sich mit diesen den Mehrerlös zu teilen, sei es dass er vom Zeugen F, unter dessen Einfluss diese Firmen stünden, Barzahlungen erhalten habe oder an den dem Kläger und dessen Ehefrau gehörenden Häusern Leistungen zu einem nicht marktgerechten Preis erbracht worden seien. Zumindest bestehe der diesbezügliche Verdacht.

Durch Urteil des LAG Köln vom 18.07.2003 wurde die vom Kläger gegen diese Kündigung angestrengte Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, gegen den Kläger bestehe der dringende Verdacht, Untreue in dem behaupteten Sinne zum Nachteil der Beklagten begangen zu haben.

Im Wege der Widerklage verlangt die Beklagte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 122.520,24 EUR. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Kläger habe im Zeitraum 07.09.2000 – 31.03.2002 Waren (Elektroartikel) im Werte von 381.305,63 EUR bei den vom Zeugen F beherrschten Firmen zu überhöhten Preisen eingekauft. Bei anderen Lieferanten, etwa den Firmen S und I wären diese Artikel zu einem zum Teil erheblich niedrigeren Preis zu beziehen gewesen. Dafür hätten insgesamt nur 258.785,39 EUR bezahlt werden müssen. Die Beklagte verweist dazu auf die Zusammenstellung „Schadensersatzforderung” vom 03.09.2002 (Bl. 199 – 205 d. A.). Dieses kollusive Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen F zum Nachteil ihrer, der Beklagten, habe der Zeuge F im Übrigen zugestanden, und zwar einmal im Gespräch vom 10.04.2002, zum anderen gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2002, dem Kläger zugestellt am 15.07.2002 hat die Beklagte im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihr, der Beklagten dadurch entstanden sei, dass der Kläger in dieser Zeit den Firmen T, T und F Aufträge zu überhöhten Preisen erteilt habe. Mit Schriftsatz vom 06.09.2002, dem Kläger zugestellt am 16.09.2002 hat die Beklagte diesen Schaden auf 122.520,84 EUR beziffert.

Über diesen Betrag ist am 22.04.2005 gegen den nicht erschienenen Kläger Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat er rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.04.2005 aufrecht zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat ein kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen F bestritten. Soweit der Zeuge ihn belaste, geschehe dies zu Unrecht. Der Kläger hat außerdem bestritten, die hier in Rede stehenden Käufe vorgenommen zu haben, sie könnten auch unter seinem Namen von einem anderen Einkäufer veranlasst worden sein. Schließlich hat der Kläger die Schadenshöhe bestritten.

Durch Urteil vom 02.06.2006 hat das Arbeitsgericht der Widerklage entsprochen und das Versäumnisurteil vom 22.04.2005 aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Schaden substantiiert dargetan, ohne dass der Kläger dem mit erheblichen Einwendungen habe entgegentreten können.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 559 – 563 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 11....

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