Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung freistellen darf und dass diese Zeit auf den Resturlaub angerechnet wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 9 Ca 10668/04)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005 – 9 Ca 10668/04 – wird teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, über den Betrag des erstinstanzlichen Urteils von 232,40 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 hinaus weitere 464,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger war seit dem 01.01.2001 aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages als Leiter des Innendienstes mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.113,00 EUR beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es (Bl. 8 d. A.):

„Der Gesellschaft steht es frei, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden. Auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch wird diese Zeit angerechnet.”

Durch Vergleich vom 05.09.2003 einigten sich die Parteien nach vorangegangenem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 (Bl. 14 f. d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2003 beantragte der Kläger restlichen Urlaub für die Zeit ab dem 28.11.2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag des Klägers ab, so dass dieser sowohl am 28.11.2003 als auch am Montag, den 01.12.2003, zur Arbeit erschien. Im Verlauf des 01.12.2003 wies die Beklagte den Kläger an, seinen Schreibtisch zu räumen und erteilte dem Kläger Hausverbot. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schickte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage eine E-mail, in der es hieß:

„Wie mir mein Mandat, Herr P, mitgeteilt hat, ist Herr K heute Vormittag frei gestellt worden. Damit dürfte sich die „Urlaubsdiskussion” erledigt haben.”

Mit Schreiben vom 30.01.2004 (Bl. 28 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass nur noch ein Urlaubstag abzugelten sei. Gegen diesen Anspruch werde mit einem Schadensersatzanspruch aus einem von dem Kläger verschuldeten Verkehrsunfall mit einem Gesamtschadensbetrag von 614,70 EUR aufgerechnet.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 20 Tage Urlaub. Der Kläger hat vorgetragen, der Abgeltungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. Die Aufforderung an ihn, seinen Schreibtisch zu räumen sowie die Erteilung des Hausverbotes könnte nicht als konkludente oder gar ausdrückliche Urlaubsgewährung gewertet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.446,09 EUR brutto nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei am 01.12.2003 von der weiteren Mitarbeit freigestellt worden. Der Urlaubsanspruch des Klägers sei daher bis auf einen Urlaubstag erfüllt. Der diesbezüglich verbleibende Urlaubsabgeltungsanspruch sei durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erloschen.

Die Beklagte beruft sich außerdem auf die im Formulararbeitsvertrag vorgesehene Ausschlussfrist, wonach der Kläger innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Ansprüche habe klagen müssen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.08.2005 der Klage hinsichtlich der Abgeltung für einen Urlaubstag stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, da in dem Ausspruch eines Hausverbots eine Entbindung von der Arbeitspflicht zu sehen sei, die nach § 2 des Arbeitsvertrages zur Anrechnung auf den Urlaub führe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Abgeltungsbegehren weiter, während die Beklagte mit der Anschlussberufung anstrebt, die Klage auch hinsichtlich des einen Urlaubstages, den das Arbeitsgericht für begründet gehalten hat, abzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er sei am 01.12.2003 nicht unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt worden. Es mangele schon an einer Erklärung, dass die Freistellung unwiderruflich erfolge. Dass es sich nicht um einer unwiderrufliche Freistellung gehandelt habe, sondern durchaus die Möglichkeit der Widerruflichkeit bestanden habe, werde auch daran deutlich, dass der Kläger den Dienstwagen noch habe behalten dürfen und diesen erst am 30.12.2003 abgegeben habe. Wegen der fehlenden Unwiderruflichkeit sei keine selbstbestimmte Freizeitnutzung, die Wesenselement des Urlaubs sei, gegeben. Die im Arbeitsvertrag v...

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