Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Bezugnahmeklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist in aller Regel nicht dahin auszulegen, dass im Fall des zu einem Branchenwechsel führenden Betriebsübergangs die für den Betriebserwerber geltenden Tarifwerke Anwendung finden sollen. Das gilt jedenfalls bei fehlender Tarifbindung des Betriebsveräußerers.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1009/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 AZR 295/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.07.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, nachdem die Beklagte aufgrund Teilbetriebsübergangs in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist.

Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.03.1988 und Änderungsvertrag vom 31.07.1996 in der Zentralküche/Cafeteria des Krankenhauses in Bonn beschäftigt. § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages vom 31.07.1996 (Bl. 9 d. A.) lautet wie folgt:

Für das Arbeitsverhältnis gelten der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere die Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten usw. Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die vom Arbeitgeber erlassenen Dienstanweisungen und Richtlinien sowie die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.

Die durchschnittliche Vergütung der Klägerin betrug im Jahr 1999 bei ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Krankenhaus, zuletzt rd. ca. 3.400,– DM. Die übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere Jahressonderzahlungen, richteten sich nach dem Bundesangestellten Tarifvertrag.

Mit Schreiben vom 03.12.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2000 von der GmbH auf die Beklagte übergehen werde. In der Folgezeit wurde der Klägerin der Entwurf eines Arbeitsvertrages vorgelegt, der in wesentlichen Punkten eine Veränderung beinhaltete und insbesondere vorsah, dass auf das Arbeitsverhältnis der Mantel-…

Mit Schreiben vom 07.02.2000 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, nach § 613 a BGB sei der Bundesangestelltentarifvertrag durch den allgemein verbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NW abgelöst worden.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor der BAT nebst Ergänzungen in der jeweiligen Fassung Anwendung findet. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Bundesangestelltentarifvertrag vorliegend nicht kraft Tarifbindung, sondern kraft induvidualvertraglicher Inbezugnahme Anwendung finde. Sie meint, wegen des Günstigkeitsprinzipes gehe der Bundesangestelltentarifvertrag deshalb dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe vor. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, beim bisherigen Betriebsbetreiber, dem Krankenhaus, habe der BAT nicht kraft Organisationszuhörigkeit gegolten. Das Krankenhaus gehöre zum kirchlichen Bereich, für den grundsätzlich keine Tarifverträge geschlossen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Auf künftige Tariferhöhungen könne er sich nicht erstrecken, da nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls eine statische Fortgeltung der bisherigen Tarifregelung in Betracht komme. Sie hat außerdem gemeint, darüber hinaus sei die Klage deswegen abzuweisen, weil der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NW den bisher kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme gelten im Bundesangestelltentarivertrag abgelöst habe. Mit Urteil vom 19.07.2000 hat das Arbeitsgericht Bonn der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahmeklauseln des Ergänzungsvertrages finde der Bundesangestelltentarifvertrag nebst Ergänzungen in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 46 bis 48 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 12.09.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.10.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.2000 (Montag) am 13.12.2000 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor, es habe eine Gastmitgliedschaft ihrer Rechtsvorgängerin im kommunalen Arbeitgeberverband bestanden. Während sich andere – Krankenhäuser in Deutschland für den sog. dritten Weg entschieden hätten und die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes anwandten, habe das –Krankenhaus Bonn– seit seiner Gründung auf alle Arb...

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