Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonus. Sonderzahlung. Gratifikation. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Betriebliche Übung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis am 15.04.2008/2009/ 2010 noch ungekündigt fortbestehen muss, um einen Anspruch auf eine Sonderzahlung zu haben, hält als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

2. Die mit den Zahlungen für die Jahre 2004 – 2006 verbundenen schriftlichen Mitteilungen, dass diese Leistungen freiwillig und einmalig seien und etwaige wiederholte Zahlungen keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlungen begründeten, hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 1 Ca 6884/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 10 AZR 612/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2009 – 1 Ca 6884/08 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Bonus bzw. Sonderzahlung/Gratifikation.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2008 als kaufmännischer Angestellter im Wertpapierhandel beschäftigt aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Dezember 2002. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 28. März 2008 zum 30. Juni 2008.

Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag betrug die monatliche Vergütung nach der Probezeit EUR 2.500,00 brutto. Zuletzt erhielt der Kläger ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 4.500,00 brutto. Unter Ziff. 12 des Vertrages war bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften und dass dies auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses galt.

Mit Schreiben vom 9. März 2005 teilte die Beklagte, vertreten durch die Geschäftsführer v. d. B. und S., dem Kläger Folgendes mit:

„… wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir Ihnen auf Grund Ihres Beitrags zum Erfolg unseres Unternehmens im Geschäftsjahr 2004 eine freiwillige einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 15.300,00 brutto zahlen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Sonderzahlung stets unter dem Widerspruchsvorbehalt steht und eine etwaige wiederholte Zahlung keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlung begründet.

Neben der vorgenannten Sonderzahlung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir für den Fall, dass das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis am 15. April 2008 ungekündigt fortbesteht, Ihnen eine Gratifikation in Höhe von EUR 15.300,00 brutto zur Honorierung der Betriebszughörigkeit zahlen werden.

Um die Auskehrung der einmaligen freiwilligen Sonderzahlung veranlassen zu können, bitten wir Sie der guten Ordnung halber und zum Zeichen Ihres Einverständnisses, die Zweitschrift dieses Briefes unterschrieben zurückzugeben.”

Der Kläger unterzeichnete das Schreiben.

Gleichlautende Schreiben erhielt der Kläger am 16. März 2006 für das Geschäftsjahr 2005 und am 29. März 2007 für das Geschäftsjahr 2006. Die freiwillige einmalige Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2005 betrug EUR 29.000,00 brutto. Die zugleich unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses am 15. April 2009 zugesagte Gratifikation sollte ebenfalls EUR 29.000,00 brutto betragen. Die freiwillige einmalige Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2006 betrug EUR 50.000,00. Die zugleich unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses am 15. April 2010 zugesagte Gratifikation sollte EUR 47.000,00 brutto betragen. Auch diese Schreiben unterzeichnete der Kläger.

Mit der vorliegenden Klage, die am 27. August 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der in den drei Schreiben als Gratifikation bezeichneten weiteren Beträge in Höhe von insgesamt EUR 91.300,00 brutto. Zudem begehrt er von der Beklagten Auskunft über die Höhe der für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 zu leistenden Sonderzahlungen/Gratifikationen.

Er hat vorgetragen, tatsächlich handle es sich bei den in den drei Schreiben genannten „Sonderzahlungen” und „Gratifikationen” um Bonusansprüche. Bei seiner Einstellung sei ihm erklärt worden, er erhalte einen Bonus in Höhe von 20 % des von ihm erwirtschafteten Gewinns, und zwar in zwei gleich hohen Beträgen, wobei die erste Hälfte zum 15. April des Folgejahres und zweite Hälfte drei Jahre später gezahlt werde, sofern bis dahin das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Für das Jahr 2008 sei eine Erhöhung des Bonus auf 25 % vereinbart worden. Er meint, die Stichtagregelungen in den drei Schreiben seien nach § 307 BGB unwirksam. Hilfsweise begründe er sein Begehren mit einem Anspruch auf...

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