Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung; freie Mitarbeiterschaft; Wartezeit; Rundfunkanstalt; rückwirkende Statusänderung; Tatsachenvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt ein Dienstnehmer, dessen Vertragsverhältnis bisher als freie Mitarbeiterschaft behandelt wurde, auf seinen Wunsch hin mit seinem Dienstgeber ohne Vorbehalt einen Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt ein Arbeitsverhältnis erst begründet werden soll – und zwar ex nunc (Neueinstellungsvertrag mit Probezeit, Beginn der „Betriebszugehörigkeit” ab Einstellungstermin), vereinbart er damit grundsätzlich auch, daß die in freier Mitarbeiterschaft zurückgelegte Zeit nicht als Arbeitsverhältnis gewertet werden soll – auch soweit die Entstehung oder Anwachsung von Rechten aus der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig sein sollte. Eine solche Vereinbarung für zurückliegende Zeiten ist grundsätzlich zulässig; § 4 Abs. 4 TVG steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 08.09.1999; Aktenzeichen 15 Ca 4304/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508262

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