Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Ist bei einer Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers der Fall des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bedacht, so ist das als Vertragslücke anzusehen.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen 7 Ca 3464/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 9 AZR 273/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.06.1996 – 7 Ca 3464/95 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, daß die Auskunftsklage des Klägers für die Jahre 1993 und 1994 als vom Arbeitsgericht abgewiesen gilt.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 30.06.1937 war seit dem 01.06.1973 „Geschäftsführer” in dem A der Beklagten (KG, 500 Arbeitnehmer). Er bezog ein Monatsgehalt von DM 14.000 brutto. Daneben erhielt er ab dem Geschäftsjahr 1981 eine Gewinnbeteiligung gemäß einem „Aktenvermerk” der Parteien vom 09.07.1982 und einer Zusatzvereinbarung vom 31.05.1985 (Bl. 4 u. 5 d. A.) in Höhe von jährlich durchschnittlich DM 30.000 (Angabe des Klägers). Seit dem 15.06.1992 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. Unter dem 02.08.1993 hat er der Beklagten mitgeteilt, daß sein derzeitiger Gesundheitszustand keine Erwerbstätigkeit zulasse, ihm per 01.01.1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei befristet bis zum 31.12.1985 und aus vorgenannten Gründen sein Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.1995 ruhen müsse (Bl. 12 d. A.). Daraufhin hat die Beklagte keine Gewinnbeteiligung mehr gezahlt für die Jahre ab 1992. Der Kläger macht demgegenüber geltend, sein Anspruch auf die Gewinnbeteiligung sei unabhängig von seiner Arbeitsleistung; er habe die Gewinnbeteiligung auch in den Jahren erhalten, in denen er arbeitsunfähig gewesen sei. Er hat am 29.12.1995 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen,

  1. dem Kläger durch Vorlage ihrer Steuerbilanzen für die Geschäftsjahre 1992 bis 1994 Auskunft über die von ihr in diesen Geschäftsjahren erzielten Jahresüberschüsse vor Gewerbesteuer zu erteilen,
  2. dem Kläger durch Vorlage geeigneter Belege Auskunft

    1. über die in den Geschäftsjahren 1992 und 1994 in den Kontengruppen 23 und 27 erfaßten Aufwendungen und Erträge sowie
    2. über die Salden des Kontos 2115 der Geschäftsjahre 1992 bis 1994 zu erteilen,
  3. an den Kläger jeweils die nach dem Aktenvermerk vom 09.07.1982 einschlägigen Prozetsätze der nach Ziffer 1. für die Geschäftsjahre 1992 und 1994 ermittelten Jahresüberschüsse vor Gewerbesteuer, und zwar nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 31.05.1985 erhöht um die nach Ziffer 2. ermittelten Grundstücksaufwendungen und gemindert um die nach Ziffer 2. ermittelten Grundstückserträge, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung setze eine aktive Mitwirkung voraus. Die Gewinnbeteiligung sei keine Treueprämie. Die vorausgegangenen Krankheitszeiten des Klägers hätten sich nur im üblichen Rahmen bewegt.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 20.06.1996 dem Auskunftsanspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 1992 stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß sich die Rechtslage für die Jahre 1993 und 1994 anders darstelle. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, daß das Arbeitsgericht damit die von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche bezüglich der Geschäftsjahre 1993 und 1994 abgewiesen habe und beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 20.06.1996 verkündeten Teilurteils des Arbeitsgerichts Aachen – 7 Ca 3464/95 – wird die Beklagte verurteilt,

  1. dem Kläger durch Vorlage ihrer Steuerbilanzen für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 auch Auskunft über die von ihr in diesen Geschäftsjahren erzielten Jahresüberschüsse vor Gewerbesteuer zu erteilen,
  2. dem Kläger durch Vorlage geeigneter Belege auch Auskunft

    1. über die in den Geschäftsjahren 1993 und 1994 in den Kontengruppen 23 und 27 erfaßten Aufwendungen und Erträge sowie
    2. über die Salden des Kontos 2115 der Geschäftsjahre 1993 und 1994 zu erteilen.

Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 18.10.1996 und 27.11.1996, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 15.11.1996.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie geht zutreffend davon aus, daß das Urteil des Arbeitsgerichts die Auskunftsansprüche des Klägers für die Jahre 1993 und 1994 abgewiesen hat. Es hat dies zwar in der Urteilsformel nicht ausdrücklich ausgesprochen. Die Urteilsformel ist aber entsprechend auszulegen, denn in den Entscheidungsgründen führt das Arbeitsgericht aus, daß die Auskunftsansprüche des Klägers für die Jahre 1993 und 1994 nicht bestehen.

Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 19.02.1997.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Di...

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