Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage;. Weiterbeschäftigungsanspruch;. Sozialauswahl

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 11 Ca 3234/99)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.1999 – 11 Ca 3234/99 – wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte (GmbH mit Sitz in R. bei K.) betreibt ein Reinigungsunternehmen mit rund 1.100 Beschäftigten (Reinigungskräfte), die in 180 „Objekten” eingesetzt werden, die sich befinden in K., R., B-Gladbach, S A, T, BG, L, O, L, O, L, S, K, B, E, B, R, H, W und M. Die Klägerin, geboren am 11.10.1956 und wohnhaft in K., war ab 18.03.1997 als Reinigerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie war eingesetzt in einem Krankenhaus in KH. Es waren dort insgesamt 68 Reinigungskräfte der Beklagten tätig. Die Arbeitszeit der Klägerin war von montags bis samstags von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr (gleich 36 Wochenstunden) zu einem Stundenlohn von 14,14 DM.

Zum 30.06.1999 wurde der Reinigungsauftrag für das Krankenhaus H. gekündigt. Daraufhin hat die Beklagte der Klägerin zum 30.06.1999 gekündigt (unter dem 29.03.1999 Bl. 3 d. A.) und auch die anderen dort Beschäftigten zum 30.06.1999 entlassen. Die Klägerin hat daraufhin am 20.04.1999 Klage erhoben und geltend gemacht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt; vorsorglich werde die nicht getroffene soziale Auswahl gerügt. Per 01.07.1999 ist die Klägerin vom Nachfolgereinigungsunternehmen in dem Krankenhaus übernommen worden. Sie hält gleichwohl die Klage aufrecht.

Die Klägerin hat beantragt, soweit es noch interessiert,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.1999 zum 30.06.1999 aufgelöst worden ist;
  2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterhin zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Wegfall des Reinigungsauftrages habe dazu geführt, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Bei dem Krankenhaus in H. habe es sich um einen eigenen Betrieb der Beklagten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gehandelt. Andere freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen, auch nicht in einem anderen Betrieb. Auch andere, besetzte, vergleichbare Arbeitsstellen seien in keinem anderen ihren 180 Reinigungsbetrieben vorhanden gewesen. Entweder sei die Lage und die Dauer der täglichen Arbeitszeit völlig unterschiedlich oder die Entfernung betrage über eine Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, so dass es an einer vergleichbaren anderen Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin fehle. Die Beklagte habe einen 243 Seiten umfassten Mitarbeiterkatalog erstellt, in dem jeder einzelne Mitarbeiter, bezogen auf die Tätigkeitsbetrieb, mit Eintrittsalter, Rahmenarbeitszeit, Arbeitstage, bezogen auf die Wochentage, einschließlich Aufführung der genauen Arbeitszeiten, Arbeitstätigkeit aufgeführt seien. Da die computerdrucktechnische Erstellung dieser Liste auf Endlospapier ca. 5 Zeitstunden benötige, werde zunächst davon abgesehen, die Liste schriftsätzlich vorzulegen und den Parteien hiervon Ablichtungen zu fertigen; auch werde aus Gründen der Übersichtlichkeit davon Abstand genommen, jedes einzelne Arbeitsverhältnis aufgeschlüsselt darzulegen. Sollte das Gericht gleichwohl diese pauschale Inbezugnahme und inhaltliche Wiederholung als unzulässig erachten, werde die Beklagte unverzüglich umfassend vortragen und die Liste schriftsätzlich vorlegen. Aus den in der Liste ausgeführten Arbeitsstellen ergebe sich, dass diese vom Krankenhaus H. in fast allen 180 Fällen weit entfernt liegen, und zwar mindestens eine Fahrstunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterliegen, und die Arbeitszeit und deren Lage von den bisherigen Arbeitszeiten der Klägerin völlig unterschiedlich seien. Ein vergleichbarer Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb der Beklagten, den der Beklagte der Klägerin die Ausübung des Direktionsrechts hätte zuweisen können, bestehe nicht. Die anderen Arbeitszeiten seien kürzer, im Schnitt nur 2 Stunden täglich, anders auf die Wochentage verteilt, einschließlich sonntags, darüber hinaus auch überwiegend in den Nachmittags- bis Abendstunden, nämlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr auftrags- und absprachgemäß gelegt. Es sei kein anderer Arbeitsplatz mit gleicher oder vergleichbarer Arbeitszeit in Betrieben der Beklagten vorhanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Sie begehrt Abweisung der Klage. Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 16.03.2000, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 12.04.2000.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 11.029,20 DM festgesetzt. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wor...

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