Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierung wegen des Geschlechts durch die Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Verkäuferin

 

Leitsatz (amtlich)

Die gezielte Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Autoverkäuferin in einer Stellenanzeige ("Frauen an die Macht!") kann nach § 8 Abs.1 AGG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigt hat.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 6-8, 15, 22

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.02.2016; Aktenzeichen 9 Ca 4843/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2016 in Sachen9 Ca 4843/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Entschädigungsforderung auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung des Klägers in seiner Eigenschaft als Mann.

Der am 1987 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.08.2006 bis 11.06.2008 bei der M B Niederlassung R -R eine Ausbildung zum Automobilkaufmann, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er dort bis zum 30.06.2009 als Automobilkaufmann im Innendienst. In der Folgezeit war der Kläger nicht mehr in der Automobilbranche tätig. Er arbeitete als selbständiger Handelsvertreter, kaufmännischer Angestellter und Telesales Agent. Seit dem Sommersemester 2014 studiert er Betriebswirtschaft.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Autohaus, welches Neuwagen und Gebrauchtwagen verkauft sowie eine Werkstatt unterhält. Die Beklagte betätigt sich als Markenhändlerin für die Automarken Ma , S und F . Die Beklagte beschäftigte in ihrem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich Mitarbeiter männlichen Geschlechts. Auch unter den zehn für die Marke F zuständigen Verkaufsberatern befand sich keine einzige Frau.

Anfang 2015 schaltete die Beklagte auf ihrer Homepage eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Frauen an die Macht!". Im Text der Anzeige heißt es:

"Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.

Wenn Sie Spaß daran haben Automobile zu verkaufen und Menschen überzeugen zu können, dass wir und Sie die richtigen Partner für unsere Kunden sind, dann bewerben Sie sich bei uns. Automobilerfahrung ist Voraussetzung für diese Position. ..." (vgl. Anlage K 7 a, Bl. 61 d. A.).

Die Annonce war mit dem Betriebsrat als Frauenfördermaßnahme abgestimmt.

Auf die Stellenanzeige bewarb sich mit Schreiben vom 02.03.2015 auch der Kläger. Mit E-Mail vom 19.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

"Nach eingehender Prüfung Ihrer Bewerbungsunterlagen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Sie nicht in die engere Auswahl einbeziehen können." (Anlage K 9, Bl. 84 d. A.).

Eingestellt wurde schließlich eine Frau, die sich bereits am 29.01.2015 beworben hatte. Die eingestellte Bewerberin hatte im Jahre 2003 ebenfalls eine Ausbildung zur Automobilkauffrau abgeschlossen und war sodann durchgehend in der Automobilbranche beschäftigt, zunächst als Verkaufs- und Serviceassistentin, seit 2006 als zertifizierte Neuwagenverkäuferin bei der P B -B GmbH und seit Oktober 2012 als Neu- und Gebrauchtwagenverkäuferin bei einem anderen F Markenhändler.

Mit Schreiben vom 27.04.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach § 15 AGG geltend, da er bei seiner Bewerbung wegen seines männlichen Geschlechtes diskriminiert worden sei. Die Beklagte wies die Forderung durch Anwaltsschreiben vom 29.04.2015 zurück.

Mit seiner am 07.07.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.07.2015 zugestellten vorliegenden Klage hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiterverfolgt und von der Beklagten die Zahlung von drei Monatsgehältern eines ausgebildeten Automobilkaufmanns als Entschädigung begehrt. Wegen der Höhe hat er sich an einer Studie des Internetportals www.gehaltsvergleich.com orientiert, wonach das Durchschnittsgehalt eines ausgebildeten Automobilkaufmanns in Deutschland monatlich 2.925,00 € betragen soll.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 8.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, im Fahrzeugverkauf, insbesondere bei der Marke F , bestehe ein hoher weiblicher Kundenanteil von mindestens25 - 30 %. Dabei seien die 'jungen Modelle' und Einsteigermodelle wie F Fi und F K bei der weiblichen Kundschaft besonders gefragt. Die Geschäftsleitung habe die streitgegenständliche Annonce ursprünglich als Werbeaktion gestartet, um weibliche Kundschaft anzusprechen. Zum anderen habe weiblichen Bewerberinnen der Anreiz gegeben werden sollen, sich zu bewerben. Hintergrund sei die besondere Konkurrenz- und Bewerbersituation, wonach sich weibliche Bewerberinnen meist gegenüber den männlichen Bewerbern zurückgesetzt fühlten. Verschiedene...

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