Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 5 Ca 439/00 d)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2000 – 5 Ca 439/00 d – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 590,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 06.01.2000 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Sonderzahlung für 1999.

Der am 13.02.1960 geborene Kläger ist seit 14.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. § 21 dieses Manteltarifvertrages lautet:

1.2.1. „Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beträgt unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung 100 % des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer bei der für in maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, auch wenn diese pauschaliert sind.”

1.3. „Für einen entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitstag erfolgt eine Anrechnung von 1,5 Stunden mit folgender Maßgabe:

1.3.1. Pro Kalenderjahr werden für maximal 15 entgeltfortzahlungspflichtige Arbeitstage, jedoch je Krankheitsfall für maximal 5 entgeltfortzahlungspflichtige Arbeitstage 1,5 Stunden/Arbeitstag angerechnet.”

1.3.2. „Eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gilt als ein Krankheitsfall.”

1.3.3. „Die Anrechnung kann erfolgen durch Vorarbeit und/oder Nacharbeit.”

1.3.4. „Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub finde nicht statt.”

Der Kläger war vom 08. bis 11.04. und 26. bis 29.08.1997 sowie vom 11. bis 13.03., 28.05. bis 12.06. und 26.10. bis 06.11.1998 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in der tariflich vorgesehenen Höhe (100 %).

Anrechnungsstunden in Form von Überstunden fielen für den Kläger lediglich im Februar 1999 mit einer viertel Stunde sowie im Mai und November 1999 mit jeweils einer Stunde an.

Mit Schreiben vom 28.10.1999 kündigte die Beklagte an, sie werde die Anrechnungsstunden mit dem 13. Monatseinkommen verrechnen. Dies geschah in der Abrechnung für November 1999. Die Beklagte zog vom Lohn einen Betrag von 590,56 DM ab für im Jahre 1997 angefallene 9,75 Anrechnungsstunden und 19,5 Anrechnungsstunden für 1998. Diesen Betrag macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend, weil nach seiner Ansicht diese Anrechnung unzulässig sei. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Regelung in § 21 Ziffer 1.3.3 (Anrechnung durch Vorarbeit und/oder Nacharbeit) sei abschließend. Eine andere Kompensationsmöglichkeit gebe es nicht, insbesondere nicht die der Verrechnung mit dem 13. Monatseinkommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 590,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt: Eine sachgerechte und dem Willen der Parteien entsprechende Auslegung des § 21 MTV rechtfertige die von ihr vorgenommene Verrechnung. Die Formulierung in Ziffer 1.3 mache bereits deutlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung von 1,5 Stunden für jeden entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitstag zu erfolgen habe. Dabei sei die Kompensation nicht auf Verrechnung von Überstunden beschränkt, die bei ihr angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage (teilweise Kurzarbeit) nicht habe durchgeführt werden können. Vom Tarifvertrag seien auch andere Formen der Anrechnung gedeckt, abgesehen von der Anrechnung auf den Erholungsurlaub.

Durch Urteil vom 30.06.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung seines Weihnachtsgeldes in voller Höhe; denn der geltend gemachte Anspruch sei gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung erfüllt worden. Die Verrechnung des Weihnachtsgeldes mit den Anrechnungsstunden sei zulässig; denn die Beklagte sei nach dem Tarifvertrag nicht auf die Anrechnung von Mehrarbeit beschränkt.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 45 bis 51 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 28.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2000 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger verbleibt unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass die Beklagte nach der Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages nicht dazu berechtigt gewesen sei, die auf Grund der besonderen tarifvertraglichen Entgeltfortzahlungsregelung entstandenen Anrechnungsstunden vom Weihnachtsgeld abzuziehen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 590,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2000 zu zahlen;
  2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
  3. das Urteil – notf...

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