Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsrücknahme - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nur dann als Anerkenntnis ihrer Sozialwidrigkeit, wenn sie nicht zugleich aus anderen Gründen unwirksam ist. Deshalb ist es bei Vorliegen eines sonstigen Unwirksamkeitsgrundes (von der Sittenwidrigkeit abgesehen) trotz Kündigungsrücknahme erforderlich, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer seinen Auflösungsantrag weiter verfolgt, da nur diese den Weg zu § 9 Abs 1 S 1 KSchG eröffnet.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 14.06.1994; Aktenzeichen 16 Ca 8916/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442213

ARST 1995, 211 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 9 KSchG, Nr 24 (LT1)

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