Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütungen nach Antrag auf Arbeitslosengeld im fortbestehenden Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ansprüche auf Energiebeihilfe, Treueprämie, Jahres sonderprämie nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus bei Arbeitslosmeldung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

Tarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 12.08.1994; Aktenzeichen 2d Ca 30/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.04.1996; Aktenzeichen 10 AZR 600/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.08.1994 – 2d Ca 30/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Energiebeihilfe, Treueprämie und Jahressondervergütung, die dieser aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ableitet.

Der 1952 geborene Kläger war bis zum 06.05.1988 bei der Beklagten als Elektrosteiger beschäftigt. An diesem Tag erlitt er einen Arbeitsunfall, der den Kläger behandelnde Arzt hält ihn aufgrund einer hierdurch verursachten psychosomatischen Erkrankung weiterhin für arbeitsunfähig. Der Kläger selbst meint, er könne zwar nicht mehr unter Tage eingesetzt werden, obertägige Arbeit bei der Beklagten könne er aber verrichten.

Bis zum 10.03.1993 erhielt der Kläger Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, seither wird eine Unfallrente in Höhe von 30 % MdE gezahlt, in einem vor dem Sozialgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger eine Erhöhung dieser Rente. Auf Antrag des Klägers füllte die Beklagte am 10.08.1993 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt, bei dem sich der Kläger arbeitslos gemeldet hatte, aus; die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung wurde dem Kläger aber verweigert unter Hinweis darauf, daß er seinen Wohnsitz nicht im Inland, sondern in den Niederlanden hat. Auch insoweit ist ein Klageverfahren anhängig.

Die Beklagte, die an den Kläger bis Anfang 1993 die tariflichen Leistungen Energiebeihilfe, Treueprämie und Jahresvergütung erbracht hatte, verweigerte mit Schreiben vom 08.11.1993 diese Zuwendung mit Wirkung zum 10.08.1993 unter Hinweis darauf, daß sie an diesem Tag die von dem Kläger begehrte Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt ausgestellt hat.

Der Kläger hat darauf verwiesen, daß er gezwungen gewesen sei, sich im fortbestehenden Arbeitsverhältnis arbeitslos zu melden, um für die Dauer des Rechtsstreits über die Unfallrente hinaus seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosenunterstützung zu sichern. Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm monatliche Energiebeihilfe in Höhe von DM 162,50 zu gewähren,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm monatlich Treueprämie in Höhe von DM 52,– zu gewähren,
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Jahresvergütung in Höhe von DM 3.781,– zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nicht mehr als „aktiver Angestellter” anzusehen sei, nachdem er sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe. Auch könne nicht mehr von einem „Arbeitsverhältnis” und „ungekündigten Beschäftigungsverhältnis” im Sinne der Tarifvorschriften die Rede sein. Der Kläger habe durch die Meldung beim Arbeitsamt zu erkennen gegeben, daß er ihr nicht mehr zur Verfügung stehen wolle.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt und hierzu ausgeführt, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Parteien führe weder nach dem Wortlaut noch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu der Annahme, daß der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr als „Aktiver” im Sinne des Anhangs 7 des maßgebenden Manteltarifvertrages anzusehen sei. Anspruchsvoraussetzung sei deshalb allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, dies gelte auch für die Regelungen betreffend Treueprämie und Jahressondervergütung.

Gegen dieses am 30.09.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.10.1994 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Fristverlängerung am 25.11.1994 begründet worden ist.

Sie verweist weiterhin darauf, daß der Kläger nach dem jetzigen Erkenntnisstand für den von ihm früher ausgeübten Beruf dauernd arbeitsunfähig bleiben wird. Das Arbeitsverhältnis sei dann rechtlich nicht mehr als eine „leere” Hülle, dies gelte besonders, wenn der Arbeitgeber auf das ihm zustehende Weisungsrecht ausdrücklich oder konkludent verzichet habe: Hier sei es nur angemessen, die Regelung anzuwenden, die für ausgeschiedene Mitarbeiter vereinbart worden sei; da der Kläger aber auch die dort für den Bezug von Hausbrandkohle vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfülle, könne er insgesamt die Zahlung einer Energiebeihilfe nicht fordern. Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des BAG vom 28.09.1994 – 10 AZR 805/93 – und meint, aufgrund der von ihr für den Kläger ausgefüllten Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt s...

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