Entscheidungsstichwort (Thema)

Erholungsurlaub. Vererblichkeit der Abgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung geht auch dann nicht auf den Erben des Arbeitnehmers über, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach Rechtshängigkeit, aber vor dem Verfall des Urlaubsanspruches (BAG) verstorben ist; ein möglicherweise vererblicher Schadensersatzanspruch (BAG) entsteht dann nicht.

2. Entsprechendes gilt für den (Urlaubs abhängigen) Anspruch auf Urlaubsgeld.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 19.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2040/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.1996; Aktenzeichen 9 AZR 376/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.05.1994 – 4 Ca 2040/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: DM 2.096,47

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 16.10.1993 verstorbenen Mutter, die gemäß seinem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.10.1992 (Ablichtung Bl. 122 f d.A.) gegen ein vereinbartes Bruttogehalt von DM 3.119,– als kaufmännische Angestellte beim Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stand, welches zum 30.6.1993 aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde. Nachdem die Erblasserin mit dem Anwaltsschreiben vom 28.7.1993 (Ablichtung Bl. 5–8 d.A.) eine zusätzliche Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage erfolglos gefordert hatte, hat sie mit der vorliegenden Klageschrift vom 9.8.1993, soweit jetzt noch von Interesse, die Zahlung von Urlaubsabgeltung und zusätzlichem Urlaubsgeld eingeklagt und zur Begründung angeführt: Von dem ihr unstreitig vertragsgemäß zustehenden Urlaubsanspruch von 2 Urlaubstagen je Beschäftigungsmonat, mithin 18 Urlaubstagen habe sie im Juni 1993 nur 7 Urlaubstage erhalten. Der Restanspruch von 11 Urlaubstagen sei mit DM 148,52 brutto pro Tag (3.119,– DM bei 21 Arbeitstagen), mithin insgesamt durch eine Zahlung von DM 1.633,72 brutto abzugelten; die seitens der Beklagten für lediglich 4 Urlaubstage geleistete Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 576,92 brutto werde angerechnet, so daß eine Restforderung von DM 1.056,80 brutto verbleibe. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 4.10.1993 hat die Erblasserin außerdem gefordert, ihr ein Urlaubsgeld in Höhe von DM 1.039,67 für restliche 7 Urlaubstage zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch seiner Mutter nicht vererblich gewesen sei, schulde die Beklagte ihm dennoch Schadenersatz in gleicher Höhe, weil der Beklagte sich im Zeitpunkt des Ablebens seiner Arbeitnehmerin, also beim Eintritt der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 2.096,47 brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat der Rechtsauffassung des Klägers widersprochen, die weitere tatsächliche Gewährung von Urlaubstagen behauptet und erklärt, der erhobene Anspruch auf Urlaubsgeld könne nicht nachvollzogen werden.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit dem am 9.5.1994 verkündete Urteil – 4 Ca 2040/93 – die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf DM 2.096,47 festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen des Urteils, auf dessen weiteren Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 82–88 d.A.), ist unter anderem festgestellt: Der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG sei wegen Nichterfüllbarkeit der Urlaubsfreistellung mit dem Tod der Erblasserin erloschen (BAG, Urteil vom 22.10.1991 – 9 AZR 433/90 – = EzA § 7 BUrlG Nr. 82). Die Rechtshängigkeit des Abgeltungsanspruchs im Zeitpunkt des Erbfalles stehe dieser Annahme nicht entgegen, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch in dieser Hinsicht auch nicht mit dem in § 847 Abs. 1 BGB geregelten Schmerzensgeldanspruch vergleichbar sei. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs stehe dem Kläger nicht zu, weil im Zeitpunkt des Todes der Arbeitnehmerin der Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch erfüllbar gewesen sei; erst mit dem Ablauf des Urlaubsjahres, spätestens mit dem Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.3.1993 habe der Anspruch entstehen können. Die mit dem Tod der Erblasserin eingetretene Unmöglichkeit habe auch nicht für eine logische Sekunde zur Entstehung eines Schadenersatzanspruches in ihrer Person führen können, so daß ein Übergang auf den Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB nicht stattgefunden habe. Mit dem Anspruch auf Urlaubsgeld unterliege die Klage bereits deshalb der Abweisung, weil der Kläger hierfür keinen Rechtsgrund vorgetragen habe.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 16.6.1994 zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 30.6.1994 eingelegt und am 22.7.1994 schriftsätzlich begründet.

Zum Urlaubsgeldanspruch ergänzt der Kläger sein Vorbringen dahingehend, daß der von ihm nunmehr vorgelegte Arbeitsvertrag die Formulierung enthält: „Urlaub und Weihnachtsgeld wird nach dem Tarif der IG-Metall gezahlt.” Er mache sich nunmehr den Vortrag der Beklagten erster ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge