Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelvertragliche Ausschlussfrist. zweistufig (schriftliche Geltendmachung und Klage). Unwirksamkeit der zweiten Stufe

 

Leitsatz (amtlich)

Ist einzelvertraglich vereinbart, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden (1. Stufe), und sie nach Ablehnung oder Nichterklärung nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden (2. Stufe), berührt die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel nicht die Wirksamkeit der ersten Stufe.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 11 Ca 2180/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 10 AZR 152/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2006 – 11 Ca 2180/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Prämienansprüche aus dem Jahr 2004.

Der Kläger, geboren am 2. Juli 1953, war aufgrund eines schriftlichen Formular-Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 bei der Beklagten als Geschäftsleiter zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.600,00 beschäftigt.

Unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien Folgendes bestimmt:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”

Unter dem 17. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien eine Prämienregelung, wonach an den Kläger als Geschäftsleiter eine vierteljährliche Umsatzprämie in Höhe von EUR 4.500,00 erhalten sollte, wenn der budgetierte Umsatz der Niederlassung mit einem Grad von mindestens 104,0 % erreicht wurde. Zugleich sollte der Kläger eine Jahresprämie in Höhe von EUR 20.000,00 erhalten, wenn das budgetierte Ergebnis der Niederlassung mit einem Grad von mindestens 110,0 % erreicht wurde.

Unter Ziff. 5 der Prämienregelung wurde u. a. bestimmt, dass es sich um freiwillige Leistungen handle, auf die kein Rechtsanspruch für Folgejahre bestehe. Insbesondere stehe der Beklagten auch das Recht zu, die Höhe der Prämien sowie die zur Berechnung relevanten Eckwerte entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung sowie bei betrieblichen Erfordernissen einseitig zu ändern. Reklamationen des Prämienempfängers müssten innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen. Danach gelte die Prämie als richtig anerkannt.

Der Kläger erfüllte die genannten Prämienvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der Umsatzprämie für das 4. Quartal 2004 als auch hinsichtlich der Jahresprämie für das Jahr 2004. Die Beklagte zahlte mit der Abrechnung für Januar 2005 die Umsatzprämie für das 4. Quartal 2004 lediglich in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und mit der Abrechnung für April 2005 die Jahresprämie für das Jahr 2004 lediglich in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Februar 2006 zum 30. April 2006 gekündigt hatte, erhob der Kläger mit einem am 15. März 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz sowohl Kündigungsschutzklage als auch Klage auf Zahlung der restlichen Umsatzprämie in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und der Jahresprämie in Höhe von EUR 10.000,00 brutto. Die Parteien vereinbarten durch gerichtlichen Teilvergleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 8.500,00 brutto durch die Beklagte an den Kläger.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine Prämienansprüche seien nicht verfallen, obwohl er sie nicht binnen der unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages bestimmten Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht habe. Es liege eine mehrdeutige Verfallregelung vor, weil unter Ziff. 5 der Prämienregelung nur eine formlose Geltendmachung innerhalb von 4 Wochen nach der Zahlung vorausgesetzt worden sei. Abgesehen davon sei die Verfallfristenregelung insgesamt unwirksam, weil die Regelung über die gerichtliche Geltendmachung als zweite Stufe zu einer unangemessenen Benachteiligung führe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von EUR 2.250,00 seit dem 15. Januar 2005 und von EUR 10.000,00 seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger selbst habe gegenüber ihrem Geschäftsführer erklärt, dass seine Zahlen nicht gut seien. Sie hat sich auf die vertragliche Ausschlussfristenregelung berufen. Di...

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