Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten für Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen.

 

Normenkette

BGB § 670

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.03.2002; Aktenzeichen 2 Ca 3189/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2002 – 2 Ca 3189/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Reisekostenerstattung.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000 befindet sich auf Blatt 19 – 26 d. A., die von der Beklagten seit dem 01.10.2000 praktizierten Reisekostenrichtlinien auf Blatt 29 d. A.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung Blatt 79 – 81 d. A. Bezug genommen. Diese sind als solche bis auf die angegebenen Kilometerzahlen unstreitig. Die Entfernung zwischen B und M, der Firma T C, beträgt nach Angaben der Beklagten 37 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma H 18 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma B D 250 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma B in L 45 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma T C in K 48 km.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2002 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 31.05.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 26.07.2002 begründet. Er trägt vor, der Betriebsrat sei bei der Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000, die unstreitig nach der Fusion zwischen der Beklagten und der Firma T P eine Besitzstandswahrung schaffen sollte, davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Wirkung der Betriebsvereinbarung eine weitere ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen werde. Die Verhandlungen seien gescheitert, weil die Beklagte nicht mehr bereit gewesen sei, eine solche zu schließen. Sodann habe die Beklagte mitgeteilt, sie werde für die von der Firma T P übernommenen Arbeitnehmer auch die bisherigen Reisekostenrichtlinien anwenden, ohne dass es dazu zu einer vertraglichen Regelung gekommen sei. Der Kläger beruft sich auf § 242 BGB. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung unter der Prämisse, eine Besitzstandswahrung herbeizuführen, sei den Beteiligten bewusst gewesen, dass mit der zu verhandelnden Anschlussbetriebsvereinbarung eine Verschlechterung bei Zahlung der Fahrtkosten nicht eintreten solle.

Der Kläger beruft sich weiter auf § 670 BGB. Er meint, die Fahrten zu den auswärtigen Einsätzen seien im betrieblichen Interesse erfolgt. Die betriebliche Veranlassung ergebe sich daraus, dass Leiharbeitnehmer in typischer Weise eben nicht am Betriebssitz, sondern bei Kundenfirmen eingesetzt würden. Daher sei jede Wegstrecke, die länger als bis zum Betriebssitz sei, betriebsüblich auf Grund der Einsatzanweisung der Beklagten veranlasst.

Hilfsweise beruft der Kläger sich auf eine Berechnung mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Er meint, die steuerlichen Höchstsätze trügen die Vermutung in sich, dass insoweit von einer Pauschalkostendeckung auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2002 – 2 Ca 3189/01 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 917,48 EUR netto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz des § 1 Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 10.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie beruft sich darauf, dass die Betriebsparteien gar keine nachfolgende Betriebsvereinbarung mehr hätten abschließen können. Sie habe nämlich – das ist als solches unstreitig – im Jahre 2000 mit der Vorgängergewerkschaft der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft di sowie der IG Metall jeweils einen Dienstvertrag nach § 3 BetrVG abgeschlossen, mit dem die betriesverfassungsrechtliche Struktur regional organisiert worden sei. Diese Tarifverträge seien am 16.11.2000 vom Bundesarbeitsministerium genehmigt worden. Damit seien Regionalbetriebsräte gebildet worden.

Da pauschalierte Entschädigungen für Fahrtaufwand im Übrigen nicht mitbestimmungspflichtig seien, sei sie, die Beklagte berechtigt gewesen, ab dem 01.10.2000 ihre Reisekostenrichtlinie zur Anwendung zu bringen.

Der Anspruch sei auch nicht nach § 670 BGB gegeben. Sie, die Beklagte, verfüge über ein Niederlassungsnetz im gesamten Bundesgebiet, weshalb es nicht vorkomme, dass ein Mitarbeiter, der z. B. in B wohne, ohne triftigen Grund und ohne im Einzelfall zutreffende Regelung zu einem Einsatzort im Bundesgebiet geschi...

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