Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer;. Arbeitsverhältnis. Organstellung. Verschmelzung. Betriebsübergang. betriebsbedingte Kündigung. Weiterbeschäftigung. Unmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht eine GmbH durch Verschmelzung in einer anderen GmbH auf, so verliert der Geschäftsführer der aufgenommenen GmbH automatisch seine Organstellung. Er wird nicht automatisch zum Arbeitnehmer der aufnehmenden GmbH, wenn er seine frühere Tätigkeit mehr oder weniger unverändert fortsetzt. Es kann jedoch dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entsprechen, dass die Fortsetzung der Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgen soll, auch wenn die finanziellen Vertragsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.

2. Kann die Tätigkeit als Geschäftsführer eines abhängigen Unternehmens aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu dem beherrschenden Unternehmen erfolgen, so gilt dies erst recht, wenn den Arbeitsvertragspartnern gar nicht bewusst ist, dass die Organstellung des Arbeitnehmers zu dem beherrschten Unternehmen aufgrund eines formalrechtlichen Scheiterns einer Verschmelzung fortbesteht.

 

Normenkette

UmwG § 20; KapErhG § 25 a.F.; BGB §§ 611, 613a; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 3 Ca 419/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 8 AZR 654/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2000 – 3 Ca 419/00 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 03.01.2000 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der materiellen Absprachen des Anstellungsvertrages vom 05.01.1995 besteht, d.h. zu einem Gehalt von per anno 14 × 25.525,64 DM brutto monatlich sowie der Zahlung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung im Jahresvolumen von 4.500,– DM und jährlichen Beiträgen zu einer Direktversicherung von 3.408,– DM und der weiteren Absprache, dass das Grundgehalt sich mit Ablauf eines jeden Jahres zum 1.1. des Folgejahres im Rahmen der wirtschaftlichen Gegebenheiten um 5 % erhöht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Fahrzeug des Typs B. mit Vollausstattung (Neupreis 130.000,– DM) oder ein vergleichbares Fahrzeug zur uneingeschränkten privaten Nutzung zu überlassen für die Dauer bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages.

Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrag des Klägers zur Beklagten aufgrund der „vorsorglichen ordnungsgemäßen Kündigung” der Beklagten vom 26.01.2001 nicht zum 28.02.2001, sondern erst zum 31.12.2003 beendet wird.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt, der Nebenintervention zu 1/3 dem Streithelfer, zu 2/3 der Beklagten.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB ein Anstellungsverhältnis zustande gekommen ist und – falls dies zu bejahen ist –, ob das Anstellungsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 05.02.2001 wirksam aufgelöst wurde.

Der Kläger war seit dem 01.01.1995 einer von zwei Geschäftsführern einer Firma M. C. D. G., die in H. einen C. mit ca. 75 Mitarbeitern unterhielt. Seiner Tätigkeit lag der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 01.01.1995 zu Grunde, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 8 – 10 d. A.). Seit 1998 handelte es sich bei der Micro Computer Dos GmbH um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der CHS Far East Ltd. in Hongkong,

Am 26.08.1999 schloss die Firma M. C. D. G. mit der Firma F. & W. C. G. als aufnehmendem Unternehmen einen Verschmelzungsvertrag. Im Innenverhältnis sollte die Verschmelzung rückwirkend zum 01.01.1999 als vorgenommen gelten. Zugleich erwarb die Frank & Walter Computer GmbH mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom gleichen Tage von der Firma CHS Far East Ltd. sämtliche Geschäftsanteile der Micro Computer Dos GmbH. Bei der Firma F. & W. C. GmbH handelte es sich um ein C. mit Sitz in B., welches ebenfalls der weltweit operierenden C.-Gruppe angehörte und im Zeitpunkt des Verschmelzungsvertrages ca. 400 Arbeitnehmer beschäftigte.

Ab dem 01.09.1999 wurde die Betriebsstätte der M. C. D. G. in H. nunmehr als Niederlassung K. der F. & W. C. G. weiterbetrieben. Während der bisherige weitere Geschäftsführer der Firma M. C. D. G. ausschied, wurde der Kläger ab dem 01.09.1999 als Niederlassungsleiter der Niederlassung K. der F. & W. C. G. geführt (vgl. Bl. 188 d. A.). Der Kläger wurde nunmehr von der Firma F. & W. C. G. zur Sozialversicherung angemeldet. Ein neuer schriftlicher Anstellungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Verdienstabrechnungen bezog der Kläger ab September 1999 von der Firma F. & W. C. G. Gehalt in derselben Höhe, welches er zuletzt als Geschäftsführer der M. C. D. G. erzielt hatte, nämlich 24.310,13 DM brutto monatlich zuzüglich Nebenleistungen, insgesamt 25.6...

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