Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Klage auf Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit nach Ablauf der Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, mit dem ein Teilzeitanspruch während der Elternzeit verfolgt wird, besteht nicht fort, wenn der gesamte Zeitraum, für den der Arbeitnehmer die Vertragsänderung erstrebt, in der Vergangenheit liegt.

2. Die Klage wird mit dem Zeitablauf objektiv sinnlos. Sie kann nicht dazu dienen, einen Zahlungsanspruch vorzubereiten. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs scheidet aus.

 

Normenkette

BEEG § 15; ZPO § 894; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.12.2016; Aktenzeichen 3 Ca 6107/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen 9 AZR 298/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2016 - 3 Ca 6107/16 - abgeändert:

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit geltend.

Die Klägerin ist Diplom - Kauffrau und Steuerberaterin. Sie ist bei der Beklagten seit dem 01. März 2012 als Referentin EMEA Accounting angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 13 des maßgeblichen Tarifvertrages eingestuft. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5.879 €. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.

Die Klägerin nahm für den Zeitraum vom 07. April 2015 bis zum 06. April 2017 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 08. Juli 2016 beantragte sie Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2016. Sie gab an, wöchentlich 20 Stunden arbeiten zu wollen. Die Arbeitszeit sollte sich auf die Wochentage Montag bis Donnerstag, jeweils von 9:00 bis 14:00 Uhr, verteilen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass sie ihren Teilzeitantrag ablehne. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Arbeitsplatz für die Zeit der Elternzeit der Klägerin vom 03. Juni 2015 bis zum 06. April 2017 durch Herrn H besetzt worden sei. Herr H sei nicht bereit, seine Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01. November 2016 bis zum 06. April 2017 zu verringern. Darüber hinaus sei kein weiterer Beschäftigungsbedarf in dem von der Klägerin beantragten Umfang gegeben. Der Einsatz einer zusätzlichen Arbeitskraft sei aufgrund der derzeitigen Organisationsstruktur nicht notwendig.

Herr H war zum 1. Februar 2016 unbefristet eingestellt worden. In der Mitteilung der Beklagten an den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu seiner Einstellung vom 3. November 2015 heißt es, Herr Hoffmann solle als Referent Accounting als Ersatz für Herrn A tätig werden.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Elternteilzeit für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. April 2017. Sie verwies darauf, dass eine Kollegin das Arbeitsverhältnis in der vergangenen Woche gekündigt habe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2016 ab. Sie bot der Klägerin, wie bereits in einem Personalgespräch vom 16. August 2016, eine Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin im Bereich "Fixed Assets" an. Die Tätigkeit sollte nach der Tarifgruppe E 11 vergütet werden. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden.

Nach dem 6. April 2017 hat die Klägerin erneut Elternzeit wegen der Geburt ihres zweiten Kindes in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit zu. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die Ablehnung außergerichtlich anders als in dem Prozess begründet habe. Inhaltlich sei zu berücksichtigen, dass in ihrer Abteilung ein erhebliches Überstundensaldo bestehe. Die Berufung der Beklagten auf eine angebliche Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes sei unschlüssig. Sie behaupte selber, dass sie ihre Aufgaben an zahlreiche Mitarbeiter der Abteilung bzw. des Betriebes verteilt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot vom 08.07.2016 zuzustimmen, vom 01.11.2016 bis zum 06.04.2017 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche mit einer Verteilung von Montag bis Donnerstag, 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, zu arbeiten;
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot vom 01.08.2016 zuzustimmen, vom 01.11.2016 bis zum 06.04.2017 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche mit einer Verteilung von Montag bis Donnerstag, 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, zu arbeiten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Aufgaben der Klägerin seien zum Teil auf andere Mitarbeiter der Abteilung Accounting sowie den Leiter der Abteilung übertragen ...

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