Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6063/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 7 AZR 508/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.1996 – 15 Ca 6063/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist.

Die 49-jährige Klägerin steht bei der Volkshochschule der beklagten Stadt seit dem 15.08.1994 im Rahmen einer ABM-Maßnahme zum Thema „Frauenstudien” im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde zunächst bis zum 14.08.1995 befristet und nach Verlängerung der AB-Maßnahme gemäß Anerkennungsbescheid vom 29.08.1995 bis zum 14.03.1996 verlängert. Die Klägerin ist als pädagogische Mitarbeiterin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT gegen ein Bruttomonatsgehalt von 6.500,– DM beschäftigt.

Ende Januar 1996 verlängerte das Arbeitsamt die Förderung der AB-Maßnahme bis zum 14.09.1996. Daraufhin fand am 12.02.1996 ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem stellvertretenden Abteilungsleiter über die Fortführung der Maßnahme statt. Ob die Klägerin anläßlich dieses Gespräches über ihre befristete Fortbeschäftigung für die Dauer der AB-Maßnahme unterrichtet worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 29.02.1996 beantragte die Beklagte beim Personalamt die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin, worauf der Personalrat am 13.03.1996 seine Zustimmung erteilte.

Am 05.03.1996 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 18, bis 22.03.1996 Urlaub, der ihr von der Abteilungsleiterin genehmigt wurde. Am 14.03.1996 erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung, wonach ihr die Vergütung nur bis einschließlich 14.03.1996 überwiesen worden war. Die Klägerin hielt deshalb noch am gleichen Tag mit dem für die Mitarbeiter der Volkshochschule zuständigen Mitarbeiter des Personalbüros Rücksprache. Ob ihr gegenüber die bis zum Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages am 14.03.1996 erfolgte Gehaltsberechnung damit erläutert wurde, daß ein weiterer Vertrag nicht vorliege – so die Behauptung der Klägerin – oder ob sie darüber informiert wurde, daß der Personalrat der befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin zugestimmt und sie beruhigt in Urlaub fahren könne – so die Behauptung der Beklagten – ist zwischen den Parteien streitig. Vom 15, bis einschließlich 24.03.1996 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung. Am 15.03.1996 arbeitete sie nicht, weil sie für diesen Tag Überstundenausgleich erhalten hatte, der ihr einige Zeit vorher von ihrer Abteilungsleiterin genehmigt worden war; vom 18, bis 22.03.1996 befand sie sich in Urlaub. Nach ihrem Urlaub fand am 25.03.1996 eine Abteilungsbesprechung statt, anläßlich derer sie ihre Abteilungsleiterin aufforderte, sich um die Verträge zu kümmern und dafür zu sorgen, daß sie wieder Geld bekomme. In der Folgezeit ging die Klägerin ihrer Tätigkeit bei der Beklagten weiter nach. Am 29.04.1996 erhielt sie eine Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 15.03, bis 30.04.1996. Am 08.05.1996 erhielt sie den Entwurf eines bis zum 14.09.1996 befristeten Arbeitsvertrages, den sie nicht unterzeichnete.

Die Klägerin hat mit ihrer beim Arbeitsgericht am 05.07.1996 eingegangenen Klage den Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Dieses sei gemäß § 625 BGB zustandegekommen, weil die Beklagte der Fortsetzung nicht unverzüglich widersprochen habe und zwischen den Parteien eine Vereinbarung über einen befristeten Arbeitsvertrag nicht zustandegekommen sei. Über die Befristung eines neuen Arbeitsvertrages sei nicht gesprochen worden; diese habe auch mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftformerfordernisse gemäß §§ 54, 56 GO NRW nicht wirksam Zustandekommen können. Zudem habe der Personalrat der erneuten Befristung des Arbeitsvertrages erst am 11.04.1996 zugestimmt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei auch nach dem 14.03.1996 lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Hierüber habe die Klägerin nicht zweifeln können, da sie bereits im Gespräch vom 12.02.1996 darauf hingewiesen worden sei, daß ihre Weiterbeschäftigung bei der Beklagten nur befristet aufgrund der ABM erfolgen werde. Des weiteren sei sie noch am 14.03.1996 vom Personalbüro darauf hingewiesen worden, daß ein Arbeitsvertrag auf der Basis des Anerkennungsbescheides erstellt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.10.1996 stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 28 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 12.12.1996 zugestellte Urteil hat sie am 07.01.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 05.02.1997 begründet. In der Berufung wiederholt sie ihr erstinstanzl...

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