Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Betriebsbedingte Kündigung durch Wegfall einer Hierarchieebene. zur Darlegungslast des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

"Streichung einer Hierarchieebene"

 

Normenkette

ZPO § 138

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 06.03.2012; Aktenzeichen 3 Ca 4169/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2012- 3 Ca 4169/11 h - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit betriebsbedingten Gründen begründeten ordentlichen Kündigung. Die Parteien stritten erstinstanzlich darüber hinaus um die Bezahlung von Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis Februar 2011 in Höhe von 130.431,38 €.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung 45 Jahre alt und einem Kind unterhaltspflichtig.

Er wurde am 01.02.2005 aufgrund des Anstellungsvertrages vom 25.10.2004 (Bl. 4 ff. d. A.) als "Project Manager (Chief Staff) für unser Diesel Labor A (W )" eingestellt. Gemäß Ziffer 14 des Arbeitsvertrages (Bl. 7 d. A.) gelten die Personalrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung als Bestandteil des Vertrages. Der Inhalt der Personalrichtlinien befindet sich auf Bl. 8 ff. d. A. Darauf wird Bezug genommen.

Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 6.656,60 €.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in W ca. 200 - 300 Mitarbeiter.

Die hierarchische Stellung des Klägers aufgrund der ihm ursprünglich arbeitsvertraglich zugewiesenen Aufgabe ergibt sich aus dem Organigramm der Beklagten vom 18. Februar 2011 (Bl. 88 d. A.). Der Vorgesetzte des Klägers im Bereich Diesel Engineering war seinerzeit Herr S , der laut Organigramm als "Manager" bezeichnet wurde. In der Zeit vor Juli 2011 hatte der Kläger sich mehrfach über Herrn S beschwert, weil er sich gemobbt fühlte.

Zum 01.07.2011 schied Herr S aus der im Organigramm vom 18. Februar 2011 noch mit "Manager" bezeichnete Funktion im Bereich "Laboratory" (Labor) aus.

Zum 1. Juli 2011 wurde der Kläger auf diese Position versetzt. Wegen des Inhalts des ab diesem Zeitpunkt geltenden Organigramms wird auf das Organigramm vom 21. Juli 2011 (Bl. 202 d. A.) Bezug genommen.

Das Organigramm vom 1. Januar 2012 (Bl. 132 d. A.) gilt für den Zeitraum nach der Kündigung des Klägers.

Die Vergütung des Klägers änderte sich mit der Übertragung der Funktion im Labor nicht.

Mit Schreiben vom 20.10.2012 (Bl. 17 f. d. A.) verwies der Kläger auf vorangegangene Beschwerden, insbesondere sein Beschwerdeschreiben vom 11.02.2011, und monierte, dass sich die Arbeitsbedingungen nicht geändert hätten. Mithin seien Überstunden notwendig, um die Projekte angemessen zu bearbeiten. Der Kläger teilte mit, dass er eine Änderung der Situation erwarte. Er wies darauf hin, dass er die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach mit der Bruttovergütung die anfallende Mehrarbeit abgegolten sei, für rechtlich nicht zulässig halte, dass nach dem Arbeitszeitgesetz die tägliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten dürfe und nur dann bis auf 10 Stunden verlängert werden könne, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt werktäglich 8 Stunden nicht überschritten würden. Gegen diese Vorschrift werde ständig verstoßen. Ohne die Überstunden könnten die Projekte nicht in der vorgegebenen Zeit umgesetzt werden, da nicht in ausreichendem Umfang Mitarbeiter einsetzbar seien. Daher erwarte er, der Kläger, dass seine Arbeitszeiten zukünftig über das Zeiterfassungssystem nachweisbar festgehalten würden und ihm monatlich ausgedruckt zur Verfügung gestellt würden. Die in der Vergangenheit angefallenen und von ihm, dem Kläger, festgehaltenen Überstunden müssten vergütet oder in Freizeit abgegolten werden. Dazu erwarte er den Vorschlag der Beklagten. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 02.11.2011.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 (Bl. 19 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit: "Da die Stunden, die Sie gerne ausgeglichen haben möchten, nicht von ihrem Vorgesetzten angeordnet und auch nicht wissentlich geduldet wurden, können wir Ihrer Forderung nach einem Ausgleich leider nicht nachkommen."

Mit Schreiben vom 09.11.2011, dem Kläger am 10.11.2011 ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 29.02.2012 (Bl. 20 d. A.). Das Schreiben ist von zwei Geschäftsführern der Beklagten unterschrieben. In der Fußzeile des Schreibens sind insgesamt sechs Geschäftsführer der Beklagten angegeben.

Später, unter dem 26.03.2012, hat die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung ausgesprochen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Bl. 170 ff. d. A.).

Mit beim Arbeitsgericht Aachen am 15. November 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 09.11.2011 zum 29.02.2012 erhoben. Später hatte er die Klage um den Zahlungsantrag in Höhe von 130.431,38 € wegen offener Überstunde...

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