Entscheidungsstichwort (Thema)

Fragerecht des Arbeitgebers für eine Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter nach Vorstrafen und eingestellten Ermittlungsverfahren. Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers für eine Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter nach Vorstrafen und eingestellten Ermittlungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 51 BZRG folgt, dass ein Arbeitgeber Bewerber nicht nach im Bundeszentralregister getilgten Vorstrafen fragen darf. Der Bewerber ist auch nicht zur Offenbarung verpflichtet.

2. Der Arbeitgeber darf den Bewerber nicht nach eingestellten Ermittlungsverfahren fragen. Der Bewerber ist auch nicht zur Offenbarung verpflichtet.

3. Dies gilt auch für eine vorgesehene Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter.

 

Normenkette

BGB § 123; BZRG § 51; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.02.2012; Aktenzeichen 11 Ca 10449/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2 AZR 1071/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2012 - 11 Ca 10449/10 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Anfechtung eines Arbeitsvertrages.

Der am 1982 geborene Kläger ist bei dem beklagten L seit dem 1. Juni 2010 als Justizvollzugsbediensteter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht die Verpflichtung des Klägers vor, sich innerhalb von drei Jahren in das Beamtenverhältnis übernehmen zu lassen.

Der Kläger wurde am 29. Juli 2003 vom A K zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung und Betrugs verurteilt. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für eine derartige Strafe sieht § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BRZG vor, dass sie nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Ein für den Kläger am 28. April 2010 zur Vorlage bei einer Behörde erstelltes Führungszeugnis weist demnach keine Eintragung auf.

Gegen den Kläger waren wegen möglicher Straftaten mit Tatzeiten zwischen dem 13. August 2007 und dem 28. Januar 2009 acht Ermittlungsverfahren anhängig, die alle eingestellt wurden. Die letzte Einstellung erfolgte am 24. August 2009. In zwei Fällen wurden die Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verwiesen, in den übrigen Fällen erfolgte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Der Kläger bewarb sich am 13. Januar 2010 um eine Anwärterstelle im allgemeinen Vollzugsdienst bei der Justizvollzugsanstalt Köln. Zu den angeforderten Beerbungsunterlagen gehörte u.a. die Erklärung über Straftaten und anhängige Straftaten. Der Kläger gab an, dass er nicht vorbestraft sei. Weiterhin erklärte er, dass gegen ihn kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei.

Im Rahmen des am 19. und 20. April 2010 durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahrens wurde der Kläger erneut nach gerichtlichen Bestrafungen und Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit befragt. Der Kläger antwortete wie zuvor.

Am 1. Juni 2010 gab der Kläger in einer vorformulierten Erklärung erneut an, nicht vorbestraft zu sein. Er versicherte weiterhin, dass gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren nicht anhängig sei. In der Erklärung heißt es weiter, er sei darüber belehrt worden, dass er alle noch nicht getilgten oder noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen anzugeben habe und nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verpflichtet sei, gegen Justizvollzugsbehörden auch über diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen seien.

Über ein ebenfalls am 1. Juni 2010 mit dem Kläger geführtes Einstellungsgespräch wurde ein Protokoll erstellt, welches der Kläger unterschrieb. In dem Protokoll ist ausgeführt: "Gegen mich ist weder ein Strafverfahren noch ein Ermittlungsverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren anhängig gewesen. Auf die möglichen Folgen, die sich aus dem Verschweigen solcher Verfahren ergeben könnten, bin ich hingewiesen worden".

Nachdem das beklagte L von der Verurteilung des Klägers und den Ermittlungsverfahren erfahren hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 zum 31. Januar 2011. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 focht das beklagte Land "den Arbeitsvertrag zusätzlich und höchst vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an". Die Erklärung hat das beklagte Land in der Güteverhandlung vom 20. Januar 2011 wiederholt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet gewesen, das beklagte Land über die Vorstrafe und die Ermittlungsverfahren zu unterrichten. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BZRG. Er hat die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.12.2010 a...

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