Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierungsverbot / Teilzeit / Schichtdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann Leistungen, die dem Ausgleich besonderer Belastungen dienen, von der Erreichung einer absoluten Belastungsdauer (Schwellenwert) abhängig machen und damit Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zu gering ist, um diesen Wert zu erreichen, de facto ganz ausschließen, ohne gegen ein Diskriminierungsverbot zu ver stoßen - wenn

die fragliche Belastung (zB durch Lärm, Arbeitsstoffe, ungünstige Schichtzeiten) mit zunehmender Arbeitszeit typischerweise nicht linear, sondern exponentiell oder sprunghaft derart zunimmt, daß von einem irgendwann einsetzenden Qualitätssprung auszugehen ist und es angemessen erscheint, nur die Arbeitnehmer jenseits dieses Schwellenwertes zu begünstigen.

2. Deshalb kann eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zulässig sein, die Arbeitnehmer in Wechselschicht zum Ausgleich für die wechselschichtbedingten Belastungen (für den Biorhythmus und für die sozialen Kontakte) zusätzliche Freischichten gewährt, sofern ihre Arbeitszeit mindestens 51% einer vollen Arbeitszeit erreicht und die übrigen Arbeitnehmer auf ihre vermehrte Freizeit verweist.

 

Orientierungssatz

Revision ist unter dem Aktenzeichen 6 AZR 96/92 eingelegt worden.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 119; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.06.1991; Aktenzeichen 5 Ca 2873/91)

 

Nachgehend

LAG Köln (Urteil vom 01.12.1995; Aktenzeichen 13 Sa 767/91)

BAG (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen 6 AZR 96/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442249

BB 1992, 713

BetrR 1992, 74 (L1-2)

ARST 1992, 109 (L1-2)

NZA 1992, 615

NZA 1992, 615-617 (ST1)

ZTR 1992, 298 (L1-2)

ZTR 1996, 224-225 (S1)

AfP 1992, 326

ArbuR 1996, 193 (T)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 2 BeschFG 1985, Nr 15 (LT1-2)

NZA-RR 1996, 326 (L1)

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