Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung einer Abfindung bei Falschinformation des Arbeitgebers über den Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitgeber bei einem als Vergleich geschlossenen Aufhebungsvertrag nach vorangegangener betriebsbedingte Kündigung den Arbeitnehmer über das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses (beabsichtigte Außenvergabe der bisherigen Arbeiten des Arbeitnehmers) getäuscht und hat der Arbeitnehmer aus diesem Grund eine verhältnismäßig geringfügige Abfindung akzeptiert, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich aus culpa in contrahendo im Wege der Anpassung eine angemessene Abfindung als Schadensersatz verlangen.

2. Die neuere Rechtsprechung des BGH (zB v 28.03.1993 VIII ZR 169/89 - NJW 1990, 1659) zur Vertragsanpassung aus cic ist auf derartige Vergleiche mit der Maßgabe übertragbar, daß Anpassung nur bei vorsätzlicher, nicht bei fahrlässiger Falschinformation verlangt werden kann.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.04.1993; Aktenzeichen 6 Ca 8389/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445301

BB 1994, 1716

BB 1994, 1716 (L1-2)

ARST 1994, 179 (L1-2)

RzK, I 9i Nr 30 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 19 (L1-2)

LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 15 (LT1-2)

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