Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als „Verbraucher”

 

Leitsatz (amtlich)

Das HausTGW (§ 312 BGB) ist auf im Betrieb abgeschlossene arbeitsvertragliche Auflösungsverträge nicht anwendbar.

 

Normenkette

HausTWG § 1; BGB § 312

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 8 Ca 5266/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.04.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 8 Ca 5266/01 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil, den beiderseitigen Schriftsätzen im Berufungsverfahren, den eingereichten Unterlagen und den Sitzungsprotokollen ersichtlich.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung des Klägers, in der es nur noch um die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 22.10.2001 und um den davon abhängigen Weiterbeschäftigungsanspruch geht, ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergeben sich folgende Ergänzungen:

1. In der Berufung macht der Kläger erstmals geltend, er sei zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung genötigt worden. Erstinstanzlich hatte der Kläger noch vorgetragen, mit seiner Unterschrift habe er lediglich den Zugang einer Kündigung der Beklagten bestätigen sollen, weshalb er seine Erklärung unter dem Schriftstück vom 22.10.2001 mit Schreiben seines Anwalts vom 30.10.2001 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten hat. Legt man den nunmehrigen Vortrag des Klägers zugrunde, dass ihm durchaus bewusst war, dass er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, hierzu aber durch Drohung mit einer Kündigung genötigt worden sei, und sieht man im neuen Vortrag des Klägers gemäß Schriftsatz seines Anwalts vom 13.11.2002 zugleich eine Anfechtungserklärung wegen widerrechtlicher Drohung, hilft dem Kläger auch dies nicht weiter. Zum einen ist die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt worden, zum anderen fehlt es am Beweisantritt für die behauptete Drohung. Vielmehr hat die nicht beweispflichtige Beklagte für ihre Darstellung Beweis angeboten, dass die Initiative für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom Kläger ausgegangen sei, weil dieser ihr mitgeteilt habe, dass er „aus medizinischen Gründen den Beruf des Installateurs nicht mehr ausüben könne.”

2. Die Vereinbarung scheitert entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an § 138 Abs. 1 BGB, weil sie vom 22.10.2001 datiert, während die Unterschriften am 24.10.2001 geleistet worden sind. Tatsächlich ist der Kläger nicht, wie die I ihn mit Schreiben vom 19.10.2001 aufgefordert hatte, direkt nach dem 21.10.2001 wieder bei der Beklagten erschienen, sondern erst am 24.10.2001. Die Parteien sind grundsätzlich darin frei, schuldrechtlich ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend zu beenden, zumal es im Streitfall lediglich zwei Tage sind und der Kläger in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ohnehin nicht vollzogen hat.

3. In der Berufung macht der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 13.11.2001 ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bzw. nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG) geltend. Auch damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HausTWG steht einem „Verbraucher” ein Widerrufsrecht nach § 361 a BGB a. F. bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HausTWG durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Nach dem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 aufgehobenen § 361 a BGB war der Verbraucher an seiner auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen widerrufen hatte. Über das Recht zum Widerruf war der Verbraucher nach § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB zu belehren. Unterblieb diese Belehrung, so erlosch das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 2 HausTWG erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Anfechtungsschreiben des Klägers vom 30.10.2001 als rechtzeitiger Widerruf zu werten ist oder ob das Widerrufsrecht wegen fehlender Belehrung bei europarechtskonformer Auslegung nicht oder nur eingeschränkt als befristet anzusehen ist, denn das HausTWG ist auf den streitigen Aufhebungsvertrag nicht anwendbar.

Der Kläger handelte bei Abgabe seiner Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als „Verbraucher”. Die Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürg...

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