Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeiter kann sich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten aus der betrieblichen Altersversorgung jedenfalls insoweit nicht berufen, als um unterschiedliche jährliche Steigerungsraten aus der Zeit vor dem 30.06.1993 geht.

 

Normenkette

GG Art. 3; BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 3242/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 3 AZR 3/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2001 – 12 Ca 3242/00 – wird, soweit die Höhe der Klageforderung von der Quotierung nach § 2 BetrAVG abhängt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung im übrigen – dieses Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.613,39 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 362,54 DM seit dem 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998, 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999 und 01.10.1999 zu zahlen;
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 70,68 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 3,72 DM seit dem 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000, 01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001, 01.03.2001, 01.04.2001 und 01.05.2001 zu zahlen;
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger künftig monatlich eine betriebliche Rente in Höhe von 362,54 DM zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.

Von den zweitinstanzlichen Kosten haben der Kläger 88 % und der Beklagte 12 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beginn und Höhe der Betriebsrente. Dabei dreht der Streit sich im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger, der jedenfalls bis einschließlich Februar 1993 als Arbeiter (erster Küchenchef) beschäftigt worden war, verlangen kann, dass bei der Berechnung seiner Altersversorgung die Steigerungssätze zugrundegelegt werden, die in der Versorgungsregelung für Angestellte vorgesehen sind. Für diese betragen sie ab dem elften Dienstjahr 1 % jährlich, während sie sich für Arbeiter auf 0,37 % belaufen.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt die Kammer gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 61 – 69 d. A.) Bezug.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zu einem geringeren Teil stattgegeben. Keinen Erfolg hatte die Klage erstinstanzlich hinsichtlich der rechtlichen Kernfrage des Rechtstreites, nämlich die Frage, ob der Kläger in vollem Umfang bei der Altersversorgung mit einem Angestellten gleichzustellen sei. Ein wesentlicher quantitativer Teil der Klageforderung wurde ferner deshalb abgewiesen, weil der Kläger bei der Berechnung seiner Klageforderung nicht berücksichtigt hatte, dass der Versorgungsanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu quotieren war. Stattgegeben hat das Arbeitsgericht der Klage insofern, als es auf einen früheren Rentenbeginn, nämlich grundsätzlich ab Februar 1995 erkannt hat, wobei aber die Ansprüche für die Zeit bis Dezember 1997 als verjährt abgewiesen hat. Schließlich hat es die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger bei seiner Berechnung einen höheren Betrag als rentenfähiges Einkommen zugrundegelegt hat als der Beklagte. Stattgegeben hat das Arbeitsgericht schließlich der Klage insoweit, als es erkannt hat, dass der Kläger ab März 1993 nicht mehr als Arbeiter, sondern als Angestellter beschäftigt wurde, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt der Steigerungsbetrag für Angestellte unabhängig von der grundsätzlichen Gleichbehandlungsfrage zuerkannt wurde.

Gegen dieses ihm am 15.02.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.05.2001 am 09.05.2001 begründet.

Der Beklagte, dem das Urteil am 16.02.2001 zugestellt worden ist, hat am 12.04.2001 Anschlussberufung eingelegt und diese begründet. Er hat sodann am 28.08.2001 weitergehende Anschlussberufung eingelegt und diese ebenfalls sogleich begründet.

Der Kläger verfolgt zweitinstanzlich sein erstinstanzliches Begehren in der vollen Höhe der erstinstanzlich begehrten monatlichen Rentenbeträge, indes lediglich ab dem 01.01.1998 weiter. Er macht dazu im Wesentlichen Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird.

Im Tatsächlichen behauptet der Kläger zweitinstanzlich zu der Frage, ob bei dem rentenfähigen Einkommen außer der Grundvergütung auch weitere Vergütungsbestandteile zu berücksich...

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