Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich in Kündigungsschutzstreitigkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem gerichtlichen Vergleich, durch den ein Kündigungsrechtsstreit mit Zahlung einer Abfindung und Einigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt wird, ist in der Regel davon auszugehen, daß ein Rücktrittsrecht nach §§ 325, 326 BGB stillschweigend ausgeschlossen sein soll.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 325, 779, 326; KSchG §§ 1, 4-5, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.12.1994; Aktenzeichen 12 Ca 10831/93)

 

Fundstellen

BB 1996, 907

BB 1996, 907-908 (T)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 4 KSchG, Nr 32 (L1)

LAGE § 794 ZPO, Nr 8 (LT1)

NZA-RR 1997, 11-12 (LT1)

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