Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen eines Betriebs- bzw. eines Betriebsteilübergangs. Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer übergeht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist.

2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs.

3. Auch in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen. Jedenfalls bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr ist eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1, § 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 27.10.2017; Aktenzeichen 2 Ca 1034/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2017 – 2 Ca 1034/16 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die am 1972 geborene, in B wohnhafte Klägerin war ab dem 01.01.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 06.12.1991 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 der Akte) beschäftigt.

Im Jahr 2006 war die Klägerin zunächst in der Kundenniederlassung Süd der Beklagten beschäftigt. Die Kundenniederlassung Süd wurde von der Beklagten als eigenständiger Betrieb geführt, für den auch ein Betriebsrat gewählt war. Mit Schreiben der Beklagten vom 07.12.2006 (Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 94 der Akte) mit dem Betreff „Befristete Versetzung“ teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie „aus betrieblichen Gründen […] befristet von 01.12.2006 bis 30.06.2007 auf dem nachstehend beschriebenen Arbeitsplatz eingesetzt [wird]:

Einsatz befristet bis 30.06.2007

Niederlassung

Technische Kundendienst Niederlassung Süd

Ressort

MSA 1

Funktion

Mitarbeiter Proaktive Kundenbetreuung

AtNr.

36214 vergleichbar

Bewertung der Funktion

T5 vergleichbar (wie bisher)

Regelarbeitsstelle

Z 2-4

Beschäftigungsort

9 B “

Die Niederlassung Technische Kundendienst Süd wurde von der Beklagten als eigenständiger Betrieb geführt, für den auch ein Betriebsrat gewählt war. Der Betrieb Kundenniederlassung Süd der Beklagten wurde mit Wirkung zum 25.06.2007 auf die neu gegründete Tochtergesellschaft der Beklagten, die D GmbH (nachfolgend D ), „übertragen“ und von dieser fortgeführt. Der Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd der Beklagten wurde mit Wirkung zum 26.06.2007 auf die neu gegründete Tochtergesellschaft der Beklagten, die D T GmbH (nachfolgend DT ), „übertragen“ und von dieser fortgeführt.

Die Klägerin wurde über den 30.06.2007 hinaus in dem Betrieb eingesetzt, der von der DT fortgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 8 ff. der Akte) unterrichteten die Beklagte und die D die Klägerin über einen Betriebsübergang von der Beklagten auf die D . Mit Schreiben vom 23.08.2007 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2017, Blatt 178 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung erfolgreich gewesen sei und sie mit Wirkung vom 01.07.2007 bei der DT eingestellt und auf dem Personalposten Sb AL C als Sachbearbeiter Auftragslenkung Consumer am Beschäftigungsort B eingesetzt werde. Mit Schreiben vom 10.09.2007 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 82 ff der Akte) unterrichteten die D und die D T K H GmbH die Klägerin über einen für Mitte bis Ende September 2007 geplanten Betriebsübergang von der D auf die D T K H GmbH. Unter dem 31.10.2007 schloss die Klägerin mit der DT einen Anstellungsvertrag rückwirkend zum 01.07.2007 unter dem Vorbehalt einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur D (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 86 ff. der Akte). Auf dieser Grundlage war die Klägerin bis zum 30.06.2017 bei der DT tätig. Seit dem 01.07.2017 wird das Arbeitsverhältnis bei der D fortgeführt, die in Deutsche Telekom Service GmbH (DTS) umbenannt worden ist.

Die Beklagte unterzeichnete unter dem 22.08.2007, die Klägerin unter dem 13.11.2007 einen Aufhebungsvertrag mit Rückwirkung zum 30.06.2007 (An...

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