Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz für betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht eine Versorgungszusage die Zahlung von betrieblichem Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres vor und ist daneben bestimmt, daß betriebliches Ruhegeld auch dann gezahlt wird, wenn das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers nach Vollendung des 60. Lebensjahres vom Arbeitgeber gekündigt wird, so handelt es sich bei den zuletzt genannten Leistungen nicht um insolvenzgeschütztes betriebliches Altersruhegeld. Die Versorgungsregelung enthält in einem solchen Fall neben der festen Altersgrenze eine weitere flexible Altersgrenze. Die nach Erreichen der flexibelen Altersgrenze gewährten Leistungen sind nicht betriebliches „Alters”-Ruhegeld im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 29.11.1996; Aktenzeichen 2 Ca 4890/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 4890/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Erledigung der übrigen Streitpunkte jetzt noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.07.1997 eine monatliche Betriebsrente von 3.000,00 DM zu zahlen.

Der am 25.07.1934 geborene Kläger war vom 01.11.1983 bis zum 31.12.1994 bei der Firma S als Betriebsleiter beschäftigt. Am 01.11.1983 erteilte ihm die Arbeitgeberin eine Pensionszusage, die auszugsweise folgende Regelungen enthält:

„II. Ruhegehalt/Berufsunfähigkeitsrente

1. Das Ruhegehalt wird gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte aus den Diensten der Firma ausscheidet, weil er

  1. dienstunfähig (berufsunfähig) ist;
  2. das 65. Lebensjahr (Altersgrenez) vollendet hat;
  3. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt;
  4. das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Gesellschaft oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird;

Voraussetzung für die Zahlung des Ruhegehaltes ist ferner, daß weder Gehalt noch Übergangsgeld gezahlt werden.

3. Das Ruhegehalt beträgt 3.000,00 DM (dreitausend) pro Monat.”

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch fristgerechte Kündigung der Firma S mit Wirkung zum 31.12.1994. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung teilte die frühere Arbeitgeberin dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.1994 mit, daß er für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.06.1995 seine monatlichen Bezüge in voller Höhe weiter beziehen und daß er ab 01.07.1995 eine monatliche Ruhegehaltszahlung nach der Pensionszusage in Höhe von 3.000,00 DM erhalten werde.

Die Firma S zahlte das in Aussicht gestellte Ruhegeld ab 01.07.1995 nicht, weil sie illiquide geworden war. Am 01.10.1995 wurde über ihr Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

Der Kläger, der ab 01.08.1997 mit Vollendung des 63. Lebensjahres Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann, hat mit seiner am 31.05.1996 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage geltend gemacht, der Beklagte müsse für das nach der Pensionszusage vom 01.11.1983 zugesagte betriebliche Ruhegeld in Höhe von 3.000,00 DM je Monat seit dem 01.07.1995 einstehen. Er hat die Ansicht vertreten, daß die Vollendung des 60. Lebensjahres als vertraglich vereinbarte Altersgrenze anzusehen sei. Auch nach Sinn und Zweck sei die im Schreiben vom 31.08.1994 unter Hinweis auf das Pensionsversprechen zugesagte Zahlung als Altersversorgung anzusehen.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm Ruhegehalt nach der Pensionszusage vom 01.11.1983 in Höhe von 3.000,00 DM seit dem 01.07.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, er sei für die zugesagte Zahlung in der Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.07.1997 nicht einstandspflichtig, weil es sich bei den vom Kläger für diesen Zeitraum begehrten Zahlungen nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handele.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.11.1996 abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 47 ff. d. A., wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 19.12.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 16.03.1997 am Montag, 17.03.1997, begründet.

Er hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und meint weiterhin, die hier streitige Leistung sei als betriebliches Ruhegeld zu qualifizieren. Demzufolge sei er im Zeitpunkt der Anschlußkonkurseröffnung bereits Betriebsrentner gewesen, weshalb der Beklagte in voller Höhe für die monatlichen Leistungen von 3.000,00 DM aufkommen müsse.

Er beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ruhegehalt nach der Pensionszusage der Firma S vom 01.11.1973 in

Höhe von monatlich 3.000,00 DM zu zahlen für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.07.1997.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreit...

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