Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Ausschlussfrist. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Für Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing beginnt die tarifliche Verfallfrist gemäß § 70 BAT spätestens mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

BAT § 70

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 7 Ca 4740/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.01.2004 – 7 Ca 4740/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzengeld wegen Mobbing gerichtete Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 70 BAT verfallen.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung erfasst die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit auch dann, wenn es sich um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Wegen des einheitlichen Lebensvorganges rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” regelt wie im Fall des § 70 BAT (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B BAG vom 30.09.1970 – 1 AZR 535/69 – AP Nr. 2 zu § 70 BAT; vom 26.04.1990 – 8 AZR 153/89 – n. v.; BAG vom 27.04.1995 – 8 AZR 582/94 – ZTR 1995, S. 520). In der zuletzt erwähnten Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht mit gegenteiligen Ansichten ausführlich auseinandergesetzt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese gefestigte Rechtsprechung und deren Begründung Bezug genommen werden kann.

Die sechsmonatige Verfallfrist des § 70 BAT hat im vorliegenden Fall spätestens mit der Verrentung des Klägers am 09.10.2001 begonnen. Der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Verhaltensweisen der Beklagten und ihrer Mitarbeiter während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 09.10.2001 ist damit die Fälligkeit der darauf gerichteten Ansprüche eingetreten. Ein Schadensersatzanspruch wird fällig, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Die Klägerin kannte aber zum Zeitpunkt des Renteneintritts die für die Beurteilung eines Anspruchs gegen die Beklagte wegen Mobbings maßgeblichen Gesichtspunkte. Gleichwohl hat sie erst mit der Klage vom 25.08.2003, somit weit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 70 BAT, solche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten erhoben.

Die Verfallfrist gilt im Übrigen auch für den Anspruch auf Ersatz des Zukunftsschadens. Denn dieser Anspruch beruht auf demselben Sachverhalt wie die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, zumal der Kläger den Anspruch auf Ersatz des Zukunftsschadens zumindest durch schriftliche Geltendmachung dem Grunde nach hätte sichern können (vgl. BAG vom 27.04.1995 a.a.O.). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf verweist, „im Frühjahr des Jahres 2002” sei ihm erst durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers bekannt geworden, dass er auf Dauer in seiner Gesundheit beeinträchtigt bleiben würde, den Schadensersatzanspruch habe er dem Grunde nach am 30.09.2002 geltend gemacht, vermag dies am Eintritt der Fälligkeit der Ansprüche des Klägers spätestens zum 09.10.2001 nichts zu ändern. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er seit dem 07.03.2000 arbeitsunfähig erkrankt war. Seit diesem Zeitpunkt ist er den von ihm behaupteten Mobbinghandlungen der Beklagten und ihrer Mitarbeiter, die für die von ihm geltend gemachten Ansprüche maßgeblich sind, nicht mehr ausgesetzt gewesen, so dass angesichts der bereits seit dem Jahre 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit eher von einem früheren Fälligkeitszeitpunkt auszugehen ist als dem 09.10.2001. Darüber hinaus würde auch eine Geltendmachung mit Schriftsatz vom 30.09.2002 – geht man von der Zustellung des Rentenbescheides an den Kläger als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Fälligkeit aus seine Ansprüche nur dann sichern, wenn die Zustellung des Rentenbescheides vom 22.03.2002 erst nach dem 30.03.2002 erfolgt wäre. Dafür hat aber der Kläger nichts vorgetragen. Vielmehr muss angesichts der normalen Postlaufzeit von ein bis maximal zwei Tagen davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Rentenbescheid bereits vor dem 30.03.2002 zugeleitet worden ist.

Nach alle dem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und musste mit de...

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