Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung. Entbehrlichkeit der Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fügt der Arbeitnehmer fahrlässig dem Arbeitgeber großen Schaden zu, kommt grundsätzlich die außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. Dagegen kann in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

2. Bei schweren Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer nicht damit rechnen kann, der Arbeitgeber billige dieses Verhalten, braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Abmahnung auszusprechen.

 

Fundstellen

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 17 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 11 (L1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 32 (LT1-2)

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