Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitskampf. Streik. Einstweilige Verfügung gegen Übergriff
Leitsatz (redaktionell)
1. Blockaden (auch teilweise), Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art, Kontrollen zur Personenfeststellung, Visitationen zur Feststellung mitgeführter Sachen und ähnlich behindernde Kampfmaßnahmen, die anläßlich eines (rechtmäßigen) Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen (Produktionsstörung) steigern sollen, sind von Art 9 Abs 3 GG nicht gedeckt.
2. Der Betriebsinhaber kann sich hiergegen mit der quasi-negatorischen Unterlassungsklage (§ 1004 Abs 1 S 2 BGB) wehren.
3. Passivlegitimiert für diese Klage sind neben Personen, die bereits Störungen begangen haben, die streikführende Gewerkschaft als Gehilfin (§ 830 BGB), wenn sie die Störungen unterstützt hat und Mitglieder der gewerkschaftlichen Streikleitungen, die satzungsgemäß zur Überwachung des Streikgeschehens berufen sind, sich aber bisher untätig verhalten haben.
4. Unter Umständen kann der Betriebsinhaber verlangen, daß die Zugänge zu seinem Betrieb auf eine Breite von 3 m von Menschen und Hindernissen freibleiben.
Normenkette
ZPO § 940; BGB §§ 830, 823; ZPO § 935; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.06.1984; Aktenzeichen 1 Ga 49/84) |
Fundstellen
Haufe-Index 446411 |
DB 1984, 2095-2097 (T) |
NZA 1984, 402404 (ST1-3) |
SAE 1984, 348-351 (LT1) |
AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 22 (T) |
AR-Blattei, ES 170.1 Nr 22 (T) |
EzA, (ST1-6) |
LAGE, Arbeitskampf Nr 15 |
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