Entscheidungsstichwort (Thema)

Jeweiligkeitsklausel. Betriebsrente. Änderung der Fälligkeit. Billigkeit. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Altersversorgung eine sog. Jeweiligkeitsklausel vereinbart, dann können sich auch Änderungen der Versorgungsordnung durch nachfolgende Betriebs-/Dienstvereinbarung auf das Ruhestandsverhältnis auswirken.

2. Die bloße Änderung des Auszahlungszeitpunks der Betriebsrente von monatlich vorschüssiger auf nachschüssige Zahlung stellt keinen Eingriff in erdiente Besitzstände dar, der nur aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Die Änderung muß sich allerdings in den Grenzen der Billigkeit und des Vertrauensschutzes halten.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BetrVG § 77; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.07.1995; Aktenzeichen 15 Ca 1294/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.7.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 1294/95 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Altersversorgung des Klägers rechtmäßig geändert wurde.

Der 1934 geborene Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten vom 1.9.1973 bis zu seinem Ausscheiden zum 28.2.1993. In § 11 seines Arbeitsvertrages vom 24.8.1993 heißt es:

„Die GEZ gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den bei der GEZ geltenden Bestimmungen.”

Seit dem 1.3.1993 erhält der Kläger aufgrund der ihm von den Beklagten erteilten Versorgungszusage eine vorgezogene Altersrente von 53 % und eine Ausgleichsrente von 22 % des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von DM 7.031,25 brutto zuzüglich einer Zulage von DM 137,50 brutto. Die endgültige Berechnung der Altersrente nach der Versorgungsordnung wird mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, d.h. im Oktober 1997 erfolgen.

Die Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung vom 28.5.1985 gewährt, in der der Personalrat und die Beklagten die zwischen dem WDR und dem Personalrat des WDR geschlossene Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 übernahmen. Darin heißt es unter § 14 Abs. 2 (Fälligkeit der Renten):

„Von dem nach Absatz 1 ermittelten Beitrag des WDR zur Gesamtversorgung des/der Berechtigten wird ein Anteil von 12/13, beginnend mit dem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzungen, jeweils monatlich im voraus gezahlt.”

Durch eine Dienstvereinbarung vom 19.9.1994 übernahmen die Beklagten und der bei ihr bestehende Personalrat die Dienstvereinbarung des WDR mit dem beim WDR bestehenden Personalrat vom 12.7/19.8.1994. Darin heißt es in Ziffer 1:

„In § 14 Abs. 2 wird der Passus „jeweils monatlich im voraus gezahlt” durch den Passus ersetzt „zu den gleichen Bezugsterminen, die für die Zahlung der monatlichen Vergütungen an die Arbeitnehmer/innen des WDR maßgebend sind, gezahlt”.

Dies wurde dem Kläger im November 1994 mitgeteilt. Danach erfolgte ab dem 1.1.1995 eine Umstellung der Zahlungstermine der Versorgungsbezüge des Klägers sukzessive vom 4.1.1995 bis zum 29.12.1995, so daß nachfolgend die Versorgungsbezüge am Ende des jeweiligen Monats gezahlt wurden, ohne daß sich an der Anzahl der Versorgungszahlungen – 12 pro Jahr – etwas geändert hätte.

Zweck dieser Zahlungsumstellung war die Finanzierung eines Vorruhestandstarifvertrags bei den Beklagten durch die Zinsgewinne, die sich durch die Umstellung von der vorschüssigen auf die nachschüssige Zahlungsweise der Gehälter der Arbeitnehmer und der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger ergeben (§ 2 Abs. 1 lit. a) des Vorruhestandstarifvertrags (Bl. 93 d.A.).

Mit seiner am 10.2.1995 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger Auszahlung der Versorgungsbezüge jeweils monatlich im voraus am 1. eines Monats begehrt.

Er hat behauptet, daß er sämtliche erteilten Daueraufträge über die Fixkosten von insgesamt DM 3.073,78 monatlich habe ändern müssen, da bei Beibehaltung der ursprünglichen Zahlungstermine zum Monatsanfang er wegen der verspäteten Auszahlung ins Soll geraten wäre, was finanzielle Beschränkungen und Sollzinsen mit sich gebracht hätte. Er ist der Ansicht gewesen, daß die Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages keine Jeweiligkeitsklausel enthalte. Darüber hinaus sei ein solcher Eingriff in die Versorgungsbezüge von Arbeitnehmern im Ruhestand durch Abänderung der Dienstvereinbarung unzulässig wegen Eingriffs in den geschützten Besitzstand.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn rückwirkend ab dem 1.1.1995 die Versorgungsbezüge jeweils monatlich im voraus eines Monats zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Versorgung des Klägers richte sich gemäß § 11 des Arbeitsvertrages nach der jeweils geltenden Versorgungsordnung. Danach gelte für den Kläger die Umstellung der Fälligkeitstermine entsprechend der Dienstvereinbarung vom 19.9.1994. Auch werde damit nicht in den Besitzstand des Klägers einge...

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