Leitsatz (amtlich)

Abfindungen in einem Sozialplan sind im Zweifel nicht für Arbeitnehmer gedacht, die wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ausscheiden.

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 17 Ca 9960/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen 1 AZR 278/00)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508347

NZI 2001, 84

ZInsO 2000, 684

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge