Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert - Freistellung - Zeugnisanspruch - Auflösungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich kommt ein eigener Streitwert zu; angemessen ist der Betrag der Vergütung, die für den Freistellungszeitraum anfällt.

2. Der Aufnahme eines - dem Grunde nach unstreitigen und nicht rechtshängigen - Zeugnisanspruchs in einen gerichtlichen Vergleich kommt eine Streitwert zu, der über das bloße Titulierungsinteresse hinausgeht, wenn der Vergleich (hier: durch die Bezugnahme auf ein schon vorhandenes Zwischenzeugnis) auch eine weitgehende inhaltliche Regelung trifft und nichts die Annahme rechtfertigt, daß zwischen den Parteien auch schon über den Inhalt Konsens besteht. Angemessen ist unter diesen Voraussetzungen ein Streitwert in Höhe eines Monatseinkommens.

3. Dem Auflösungsantrag kommt im Kündigungsschutzprozeß kein eigener Streitwert zu.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.06.1995; Aktenzeichen 2 (4) Ca 756/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442260

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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