Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Versetzung. Home Office

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung einer im Wege des Direktionsrechts erteilten Anweisung, künftig nicht mehr in einem Home Office, sondern in der an einem anderen Ort gelegenen Geschäftsstelle des Arbeitgebers zu arbeiten.

 

Normenkette

ZPO § 940; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 12.05.2010; Aktenzeichen 15 Ga 60/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2010 – 15 Ga 60/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 4.000,00

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten aufzugeben, ihn entgegen der wiederholten Anweisungen der Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2010, nicht in der Geschäftsstelle in L, sondern weiter an seinem häuslichen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Der 63-jährige Kläger ist als Bezirksleiter in der Funktion eines Fachberaters bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeit übte er bei der Beklagten bis zum 30. September 2008 in deren Geschäftsräumen in K., aus. Seit die Beklagte zum 1. Oktober 2008 mit der Geschäftsstelle von K nach L umgezogen war, verrichtete der Kläger seine Tätigkeit von einem Home Office in seiner Wohnung in O aus.

Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 eine Vereinbarung des Inhalts an, dass der Kläger bis auf Weiteres in seiner Wohnung seine Arbeitsstätte hat und sie ihm einen Bürokostenzuschuss in Höhe von monatlich EUR 102,26 bei gesonderter Erstattung der beruflichen Telefon- und Internetkosten zahlt.

Der Kläger war mit der angebotenen Kostenregelung nicht einverstanden und forderte mit Schreiben vom 10. März 2009 ein monatliches Nutzungsentgelt für das Home Office einschließlich Nebenkosten in Höhe von EUR 380,00, Ersatz von Telefonanschlusskosten in Höhe von EUR 25,44 und Ersatz der Kosten für ein neues Faxgerät in Höhe von EUR 280,00.

Die Beklagte lehnte eine Erhöhung der von ihr vorgeschlagenen Leistungen ab und forderte den Kläger ab Ende Juni 2009 wiederholt auf, in einem Büro in der Geschäftsstelle in L zu arbeiten.

Dies verweigert der Kläger, der weiter in seiner Wohnung in O arbeiten möchte mit der von ihm gewünschten Regelung eines Kostenersatzes.

Mit einer am 14. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage – 5 Ca 6623/09 – begehrt er Feststellung, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in L unwirksam ist und die Beklagte ihm EUR 5.744,39 als Kostenersatz für sein Home Office für die Zeit vom 15. Oktober 2009 bis zum 30. November 2009 entsprechend der von ihm für zutreffend gehaltenen Regelung zu zahlen hat. In diesem Hauptsacheverfahren ist Termin auf den 9. Juli 2010 anberaumt.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 11. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Kläger, die Versetzung in die Geschäftsstelle L bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 12. Mai 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen mit der Begründung, es sei für den Kläger zumutbar, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zunächst in Leverkusen zu arbeiten. Die Versetzung sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zwei Jahre bereits in seinem Home Office gearbeitet habe, jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam.

Gegen den am 12. Mai 2010 zugegangenen Beschluss hat der Kläger am 20. Mai 2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, die Versetzung sei offensichtlich willkürlich, da es an einem sachlichen Grund fehle. Erst mit Schreiben vom 9. Juni 2010 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sie nunmehr den Betriebsrat zu der Maßnahme nach § 99 BetrVG vorsorglich beteiligt habe. Er könne von zuhause aus seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Die Beklagte könne abwarten bis die Hauptsache entschieden sei, da er in dem Home Office seine Arbeiten ordnungsgemäß erledige. Ihm drohten nachteilige Folgen wie Abmahnung und Kündigung, wenn die Maßnahme nicht ausgesetzt werde und er ihr nicht nachkomme. Die Beklagte wolle vollendete Bedingungen schaffen. Sie habe das Recht verwirkt, ihn nach L zu versetzten, weil sie seit der ersten Versetzungsanordnung vom 29. Juni 2009 nicht tätig geworden sei und damit auf die Durchsetzung ihrer rechtswidrigen Versetzungsanordnung verzichtet habe. Die erstinstanzliche Entscheidung sei menschenverachtend und verletze sein Persönlichkeitsrecht.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne im Wege des Direktionsrechts den Kläger anweisen, künftig in der Geschäftsstelle in L zu arbeiten, nachdem eine Einigung über die Kostentragung für das Home Office nicht zustande gekommen sei. In der Geschäftsstelle in L habe sie auf ihre Kosten ein Büro für den Kläger eingerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.A. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig.

Sie ist statthaft und frist- und ...

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