Leitsatz (amtlich)

Für eine auf das KSchG gestützte Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung sind die Arbeitsgerichte zuständig – ohne daß es auf einen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers ankommt, aus dem sich schlüssig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergäbe (gegen BAG vom 30.08.1993 – 2 AZB 6/93 und vom 28.10.1993 – 2 AZB 12/93, das jedenfalls für die fristlose Kündigung Beweiserhebung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verlangt, und in Weiterführung mehrerer Beschlüsse anderer Kammern das LAG Köln – z.B. 13 Ta 288/95 vom 10.01.1995 –, die bislang den Tatsachenvortrag des Klägers auf eine schlüssige Darlegung eines Arbeitsverhältnisses prüfen).

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 25.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 6121/94)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.1994 abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten – so der in der Klageschrift angekündigte Klageantrag – in der Hauptsache um die Feststellung, daß die Kündigung der Beklagten vom 20.06.1994 unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestehe. Der Kläger hat gegen die am 22.06.1994 ihm zugegangene Kündigung am 08.07.1994 Klage erhoben und sich darauf berufen, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, insbesondere nicht – wie er dem Kündigungsschreiben entnimmt – betriebsbedingt. Auch sei eine Sozialauswahl nicht erfolgt. Schließlich sei der „Gesamtbetriebsrat” vor der Kündigung nicht gehört worden.

Im wesentlichen dreht sich materiell-rechtlich der Streit der Parteien um die Frage, ob der Kündigungsschutz Anwendung finde, weil – so meint der Kläger – er Arbeitnehmer sei. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt, worauf sich das Arbeitsgericht mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 25.11.1994 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat.

Der 44-jährige Kläger hat zwei Kinder und eine Ehefrau zu unterhalten. Er ist seit Ende 1977 als Redakteur bei dem Fachblatt M. im Bereich „Baß” tätig. Dieses geschah zunächst aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit denjenigen Rechtspersonen, die vor der jetzigen Beklagten Inhaber des Titels des Magazins waren. Hierzu streiten die Parteien unter anderem darüber, ob die Beklagte gemäß § 613 a BGB den seinerzeit bestehenden Betrieb der früheren Titelinhaber erworben habe. Jedenfalls seit 1980 bis 1986 war der Kläger sodann für die Beklagte als sogenannter „Baßtester” tätig. Ab dem 01.05.1986 war er aufgrund einer handschriftlichen Vereinbarung (Bl. 9 d. A.) als „alleiniger Chefredakteur des Fachblattes M.” tätig. Angegeben ist in der Vereinbarung ein „Festhonorar” von 7.800,00 DM monatlich. Ferner ist geregelt, daß der Kläger „gegenüber allen Angestellten und freien Mitarbeitern weisungsbefugt” sei.

Am 28.06.1991 wurde ein weiterer schriftlicher Vertrag (Bl. 10–13 d. A.) geschlossen, nachdem dem Kläger ein „stellvertretender Chefredakteur” zur Seite gestellt wurde. In diesem Vertrag heißt es

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Her … nimmt als freier Mitarbeiter der … die Aufgaben des Chefredakteurs von FACHBLATT M. wahr. Den Status des Chefredakteurs hält Herr … seit dem 01.05.1986 inne.

Sein Hauptaugenmerk wird er allerdings künftig auf primär übergeordnete redaktionelle Belange richten. Gleichzeitig sollte die von ihm beabsichtigte, außerhalb des Rahmens seiner Tätigkeit für das FACHBLATT M. liegende verstärkte Aktivität als Musiker nach Möglichkeit auch der Darstellung des praxisnahen Charakters von FACHBLATT M. zugute kommen.

Herr … ist dem Redaktionsdirektor der … und im Fall, daß diese Position nicht mehr besetzt ist, dem zuständigen Geschäftsführer der … direkt verantwortlich.

§ 2

Mit sofortiger Wirkung wird die Position eines stellvertretenden Chefredakteurs geschaffen. Der nominierte Mitarbeiter hat weitgehende Verantwortlichkeit vor allen Dingen im organisatorischen Bereich, aber auch Mitspracherecht bei der Konzeption der Hefte. Die Aufgaben des stellvertretenden Chefredakteurs regeln sich nach dem beigefügten Kompetenzkatalog.

§ 3

Den Bereich Bass-Gitarre wird Herr persönlich betreuen und sämtliche wichtigen Tests durchführen.

§ 4

Herr … erhält für die von ihm durchgeführten Tests sowie die Wahrnehmung der Chefredakteursaufgaben von FACHBLATT M. ab 1. Juli 1991 ein monatliches Pauschalhonorar von DM 9.000,00 plus gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 8

Für die Dauer der Vereinbarung verpflichtet sich Herr … bei keiner der Konkurrenzzeitschriften von FACHBLATT M. in irgendeiner Form mitzuarbeiten (auch nicht unter Pseudonym). …”.

Im Oktober 1992 erhielt der Kläger folgendes Schreiben vom 23. Oktober 1992 von der Beklagten:

„Sehr geehrter Herr …, das langsame aber kontinuierliche Absinken der verkauften Auflage von Fachblatt M., vor alle...

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