Entscheidungsstichwort (Thema)

Außertariflicher MA. Eingruppierung. Einleitung. Zustimmungsersetzungsverfahren. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durch zuführen. Die gilt auch dann, wenn der MA zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war. BAG v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 6 BV 320/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.12.2006; Aktenzeichen 1 ABR 13/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2004 – 6 BV 320/03 – abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters RHals AT-Angestellter das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung des Angestellten R H einzuleiten und durchzuführen.

Durch Vorlage vom 04.07.2003 wurde der Antragsteller, der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, zur Versetzung des Mitarbeiters R H auf den Arbeitsplatz als stellvertretender Leiter der Plattenherstellung angehört. Die bisherige Tätigkeit des Mitarbeiters R H war als außertarifliche Tätigkeit bewertet worden. Bei der Anhörung war erneut als Eingruppierung „AT” angegeben. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, der Mitarbeiter R H sei bei der neu zugewiesenen Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D 9 des Gehaltstarifvertrages einzugruppieren. Er sieht deshalb zum Einen in der Zuordnung des Mitarbeiters H zum außertariflichen Bereich einen Verstoß gegen den Tarifvertrag nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sowie weiterhin eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, da durch die Ausgliederung aus dem Tarifvertrag der Mitarbeiter nicht mehr an den automatischen Tariflohnerhöhungen teilnimmt.

Unstreitig besteht im Betrieb der Arbeitgeberin kein eigenständiges Vergütungssystem für Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, welche von dem tarifvertraglichen Vergütungssystem nicht mehr erfasst werden. Die tarifliche Vergütung nach der vom Betriebsrat für zutreffend gehaltene Tarifgruppe D 9 beträgt 4.117,00 EUR brutto, die mit dem Mitarbeiter H Seite 2 von 3 vereinbarte Vergütung beträgt 4.300,00 EUR zuzüglich Zulage. Die Stellenausschreibung hinsichtlich der vom Mitarbeiter H neu übernommenen Stelle enthielt unter der Rubrik „Eingruppierung” die Bemerkung „AT”.

Der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Druck- und Medienindustrie im Land Nordrhein Westfalen vom 01.04.2003, den die Arbeitgeberin im Betrieb anwendet, enthält unter B II c Gruppe 9 folgende Tätigkeitsbeschreibung:

Aufgaben mit sachlicher und personeller Dispositionsbefugnis, für die eine langjährige Erfahrung in der Mitarbeiterführung und vertiefte Fachkenntnisse auch in den angrenzenden Bereichen erforderlich ist.

Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, dass wegen der Zuordnung des Mitarbeiters zum außertariflichen Bereich ein 7 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht bestehe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, weil es die Ansicht vertritt, der Betriebsrat müsse bereits im vorliegenden Verfahren substantiiert darstellen, dass die Position des betroffenen Mitarbeiters tatsächlich noch in den tariflich geregelten Vergütungsbereich fällt.

Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2004 – 6 BV 320/03 –,

  1. der Antragsgegnerin aufzugeben wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters R H als AT-Angestellter das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen;
  2. hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters R H als AT-Angestellter die Zustimmung des Antragstellers zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, es habe gar keine Umgruppierung vorgelegen, da der Mitarbeiter H nach wie vor Tätigkeiten verrichte, die vom Tarifvertrag nicht erfasst würden. Von einer „Ausgruppierung” könne nur gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem tariflichen Bereich in den außertariflichen Bereich wechsele. Da der Mitarbeiter auch nicht in das tarifliche System eingruppiert werden solle, handele es sich auch nicht um eine Eingruppierung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Die erkennende Kammer teilt zunächst die Ansicht des Betriebsrats, dass das Anhörungsschreiben zur Versetzung des Mitarbeiters H vom ...

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