Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf. Versetzung zur Streikabwehr, Neutralitätsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr eines Streiks (hier: Versetzung von Arbeitnehmern aus einem unbestreikten Betrieb in einen bestreikten Nachbarbetrieb) kommt nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde.

2. Der Betriebsrat als nicht selbst am Arbeitskampf beteiligte Institution unterliegt zwar dem aus § 74 II BetrVG folgenden Neutralitätsgebot. Im Arbeitskampf können jedoch Konfliktlagen auftreten, in Anbetracht derer der Betriebsrat durch das Neutralitätsgebot überfordert würde. Dies sind die Fallkonstellationen, in denen die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte aus den unter 1. aufgeführten Gründen erforderlich werden kann.

3. Eine solche Fallkonstellation liegt zum einen dann vor, wenn der Betrieb, für den der Betriebsrat zuständig ist, selbst Schauplatz eines Arbeitskampfes ist. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zur Abwehr eines Streiks in einem anderen Betrieb Versetzungen vornimmt, die Belegschaft des nicht bestreikten Betriebes, aus dem heraus die Versetzungen vorgenommen werden sollen, aber selbst unmittelbar von den Ergebnissen des Arbeitskampfes profitieren würde.

 

Normenkette

BetrVG § 74 Abs. 2, §§ 99-100; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 07.10.2008; Aktenzeichen 14 BV 113/07)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.12.2011; Aktenzeichen 1 ABR 2/10)

 

Tenor

Auf den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin/Beschwerdeführerin zu 1) hin wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale der Antragstellerin in die Niederlassung der Antragstellerin, B, Logistikzentrum F, während der Dauer eines Streiks in der Niederlassung nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Antraggegners bedarf, soweit der Streik den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich die Zentrale miterfasst.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008 in Sachen 14 BV 113/07 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners/Beschwerdeführers zu 2) gegen den o. g. Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wird ebenfalls zurückgewiesen.

Für beide Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Versetzung von Arbeitnehmern in einen bestreikten Betrieb zum Zwecke der Streikabwehr der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes gemäß §§ 99, 100 BetrVG unterliegt.

Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1. betreibt einen Convenience-Großhandel mit eigener Logistik. Sie unterhält am Standort F, E ihre Zentrale und deutschlandweit insgesamt 17 Logistikzentren. Eines dieser Logistikzentren ist nur wenige hundert Meter von der Zentrale entfernt in F, B, angesiedelt. Dort sind knapp 200 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Zentrale in F und das Logistikzentrum F wurden in der Vergangenheit von den Beteiligten als je eigenständige Betriebe angesehen und behandelt. In beiden Betrieben ist jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt.

Antragsgegner und Beschwerdeführer zu 2. ist der Betriebsrat der Zentrale F.

Die Arbeitgeberin ist als Mitglied im Arbeitgeberverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen NRW tarifgebunden.

Im Juni 2007 fanden im Groß- und Außenhandel in NRW Tarifauseinandersetzungen statt. Ziel der Auseinandersetzungen war der Abschluss eines neuen Gehalts- und Lohnabkommens sowie eines Manteltarifvertrages. Im Zuge der Verbandstarifauseinandersetzungen wurde ab dem 11.06.2007 das Logistikzentrum F bestreikt. Die Zentrale wurde nicht bestreikt. Mit Schreiben vom 12.06.2007 garantierte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern der Logistikzentren NRW einschließlich des Logistikzentrums F sowie den Mitarbeitern der Zentrale unter der Bedingung, dass „es zu keinen weiteren Streikmaßnahmen kommt”, eine Erhöhung der Tariflöhne und Gehälter in Höhe von 3,5 %, und zwar auch für den Fall, dass der Verbandstarifabschluss für 2007 in NRW unterhalb dieser Marge bleiben sollte.

Daraufhin wurden die auf den Abschluss neuer Verbandstarifverträge abzielenden Streikmaßnahmen im Logistikzentrum F am 13.06.2007 eingestellt.

Die Gewerkschaft verlangte allerdings von der Arbeitgeberin, ihre Zusage für die Mitarbeiter des Logistikzentrums F in einem in seinem Geltungsbereich auf dieses Logistikzentrum beschränkten Haustarifvertrag festzuschreiben. Hierauf wollte sich die Arbeitgeberin zunächst nicht einlassen. Daraufhin wurde das Logistikzentrum F ab dem 14.06.2007 weiter bestreikt, nunmehr jedoch mit dem Ziel des Abschlusses eines solchen Hausta...

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