Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. eigenmächtiger Urlaubsantritt?. Erklärungsfrist

 

Normenkette

BetrVG § 103; BGB § 626; BUrlG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 12.01.1996; Aktenzeichen 3d BV 6/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.1996 – 3 d BV 6/95 – abgeändert:

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der seitens des Betriebsrates verweigerten Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung seitens der Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 3).

Der Arbeitnehmer D S (Beteiligter zu 3) ist seit 1989 in dem Betrieb der Arbeitgeberin in J als Schweißer/Monteur beschäftigt. Er ist Betriebsratsmitglied seit dem 19.04.1993 und der Vorsitzende des dreiköpfigen Gremiums.

Die Antragstellerin hat mit mehreren Betreibern von Kraftwerken Rahmenabkommen getroffen, wonach sie verpflichtet ist, auf Anforderung Revisionsarbeiten zu übernehmen oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, und zwar regelmäßig während einer Stillstandsperiode der Kraftwerke.

Der Beteiligte zu 3), der verheiratet ist und zwei schulpflichtige Kinder hat, reichte am 18.12.1994 einen schriftlichen Urlaubsantrag für 1995 ein, welcher außer einem Zeitraum in den Sommerferien (17.07. bis 04.08.1995) auch den Zeitraum vom 07.04. bis zum 22.04.1995 enthielt. Die Urlaubsgewährung erfolgt bei der Antragstellerin in einer formlosen Art und Weise. Schriftliche Urlaubszusagen werden nicht erteilt, gewöhnlich teilt der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer mündlich mit, ob der Urlaub bewilligt wird. Als sich etwa im Februar und März 1995 zeigte, daß wegen der Vielzahl der vorliegenden schriftlichen Urlaubsanträge wie häufig seit Jahren mehrere und teilweise gleichzeitige Revisionsaufträge etwa in der Zeit von April bis Juli 1995 zu Schwierigkeiten bei der Urlaubserteilung führten, kam es auf wiederholtes Verlangen des Betriebsrates am 22.03.1995 zu einer diesbezüglichen Besprechung mit dem Betriebsrat. Zu diesem Zeitpunkt warteten nicht nur der Beteiligte zu 3), sondern mehrere Arbeitnehmer noch auf eine Beantwortung ihrer Urlaubsanträge. An der Besprechung mit dem Betriebsrat nahmen von Seiten der Geschäftsleitung der Geschäftsführer und der Zeuge S als Leiter der Außenmontage teil und seitens des Betriebsrates jedenfalls der Beteiligte zu 3) und der Zeuge K. Der Geschäftsführer legte hierbei wie üblich einen sogenannten Balkenplan vor, in dem die Zeiträume für Revisionen in den verschiedenen Kraftwerken dargestellt und die beantragten Urlaubszeiten von 20 Mitarbeitern verzeichnet waren (Ablichtung Blatt 40 d. A.). Verlauf und Ergebnis der Besprechung mit dem Betriebsrat sind zwischen den Beteiligten umstritten.

Am 07.04.1995 trat der Beteiligte zu 3) den Erholungsurlaub an, was er am Tage vorher dem Geschäftsführer mitgeteilt hatte.

Nach der Rückkehr des Beteiligten zu 3) aus dem Urlaub beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung, was der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.04.1995 (Blatt 6 ff. d. A.) verweigerte.

Mit dem am 04.05.1995 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingereichten Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates beantragt, und sie hat zur Begründung behauptet:

In der Besprechung mit dem Betriebsrat am 22.03.1995 habe der Geschäftsführer dem Betriebsrat mitgeteilt, daß aufgrund der Revisionsarbeiten vor allen Dingen am Kraftwerk W, für die die vorhandene Belegschaft bereits wegen krankheitsbedingter Ausfälle nicht ausreiche, den Urlaubsanträgen für April nicht entsprochen werden könne. Der Betriebsrat sei gebeten worden, mit den Betroffenen zu sprechen, ein Widerspruch sei nicht erhoben worden. Man habe erklärt, daß aufgrund der genannten Revision den Urlaubsanträgen generell nicht entsprochen werden könne.

Zum Erstaunen des Geschäftsführers der Antragstellerin habe der Beteiligte zu 3) dann am 03.04.1995 dem Werkstattmeister, dem Zeugen H, der ihm eine Tätigkeit für die Revision in W zugewiesen habe, mitgeteilt, daß er dem nicht folgen werde, weil er am 07.04.1995 Urlaub habe. Auf die Rückfrage des Zeugen habe dann der Geschäftsführer gebeten, dem Beteiligten zu 3) mitzuteilen, daß er keinen Urlaub habe, was ihm aufgrund der Betriebsratssitzung bekannt sein müßte. Der Zeuge H habe diesen Auftrag auch ausgeführt. Gleichwohl sei der Beteiligte zu 3) am 06.04.1995 beim Geschäftsführer erschienen und habe wiederum den Urlaub erbeten, was wiederum abgeschlagen worden sei. Der Beteiligte zu 3) habe daraufhin kommentarlos das Büro verlassen und sei ab 07.04.1995 ferngeblieben bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das eigenmächtige und unbefugte Verhalten des Beteiligten zu 3) stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, und sie habe mit dem Antrag bei Gericht...

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